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Art. 48.
Der Landes-Oberst wird auf den Vorschlag der Ministerien des Innern und des Kriegs-
wesens aus der Zahl militärisch gebildeter Männer von dem König ernannt und hat die
Rechte und Pflichten eines Staatedieners.
Art. 49.
Dem Landes-Oberst steht in seiner Eigenschaft als General-Inspektor der Bürgerwehren
die Diseiplinar-Strafgewalt eines Befehlshabers zu.
Art. 50.
Beschwerden gegen Verfügungen der Verwaltungsräthe der Bürgerwehren in Admini-
strati= und Administrativjustiz-Sachen gehen unmittelbar an das Ministerium des Innern
und werden von demselben endgültig erledigt.
Art. 51.
Alle Beschwerden gegen Verfügungen der Verwaltungsräthe müssen binnen fünfzehen
Tagen, von der Eröffnung der Verfügung an, dem Verwaltungsrathe schriftlich oder in
mündlicher Erklärung zu Protokoll zu Einbeförderung an die zur Entscheidung berufene Be-
börde übergeben werden.
Art. 52.
Für die erste Organisation einer Bürgerwehr wird in der Gemeinde von dem Ge-
meinderath eine Commission niedergesetzt, welche nach den örtlichen Verhältnissen aus Mit-
gliedern der Gemeinde-Collegien oder auch aus sonstigen geeigneten Männern, namentlich aus
Mitgliedern der früheren Bürger-Milizen, besteht. Die Organisation erfolgt unter Leitung
des Ministeriums des Innern.
Art. 53.
Die wirklichen Dienstleistungen der Bürgerwehren können nur von den Polizeibehörden,
und zwar zunächst von dem Vorstande der Ortspolizei oder seinem Stellvertreter (vergl.
S. 112, 113 des Verwaltungs-Edicts vom 1. März 1822) in Anspruch genommen werden.
Sobald die regqulrirende Behörde die weiteren Dienstleistungen der Bürgerwehr oder einer
Abtheilung derselben nicht mehr bedarf, hat sich diese auf erhaltenen Befehl sogleich zurück-
zuziehen.
Ist die Bürgerwehr wegen Zusammenrottungen oder Aufruhr in Dienst zu rufen, so
kommen die Bestimmungen des Gesetzes vom 28. August d. J., betreffend das Verfahren
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