Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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sollen nun, vorbehältlich weiterer Bestimmungen nach Herstellung des definitiven Steuer- 
Catasters, vom 1. Juli 1849 an folgende Vorschriften statt der Verfügung vom 12. Novem- 
ber 1840 (Reg. Blatt S. 509) in Anwendung treten: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
8. 1. 
Die von der Landes-Vermessung aufgenommenen Original-Meßtisch-Platten, sowie die 
für jede Markung angelegten und von den Gemeinde-Behörden anerkannten Flurkarten und 
Primär-Cataster bleiben als Urdokumente unverändert; nur wenn Unrichtigkeiten in den ur- 
sprünglichen Einträgen derselben entdeckt werden (Verfügung vom 3. December 1832, §. 45), 
findet auch eine Aenderung dieser Dokumente statt. « 
§—2. 
Die Fortführung der Flurkarten und Primär-Cataster erstreckt sich auf den Nachtrag 
aller in der Boden-Eintheilung und Boden-Cultur vor sich gehenden Veränderungen, mit 
Ausnahme der in §. 4 bezeichneten, und geschieht in besondern Karten-Abdrücken (Ergän- 
zungs-Karten) und in dem Güterbuchs-Protokolle (§. 8), welches in Verbindung mit den 
in Jahreshefte zu sammelnden Meß-Urkunden und Handrissen (§. 17) die Stelle des bis- 
herigen besonderen Ergänzungs-Bandes zum Primär-Cataster vertritt. 
G. 3. 
Hiernach sind Gegenstände des Nachtrags: 
A. In den Ergänzungs-Karten: 
1) Veränderungen in den ursprünglichen Grenzen einer Parzelle; 
2) Zertrennungen von Gütern; 
3) neu errichtete, abgegangene und veränderte Gebäude, insoweit sich die Veränderung 
auf die Grundfläche bezieht; 
4) Verkleinerung einer Parzelle durch Natur-Ereignisse, (Abschwemmungen, Erdfälle 2c.); 
5) Vergrößerung einer Parzelle durch Natur-Ereignisse, (Anschwemmungen 2c.); 
6) Entstehung neuer Parzellen, (Inseln 2c.); 
7) Veränderungen einer Parzelle durch gänzliche Veränderung ihres Zwecks (Anle- 
gung neuer oder Veränderung und Erweiterung bestehender Ortschaften, Straßen, Wege, 
Canäle und Brücken);
	        
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