Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

714 
lateinischen Schule verbundene Domcaplanei in Rottenburg die landesherrliche Bestätigung 
gnädigst ertheilt. 
Die von dem Fürsten von Oettingen-Wallerstein dem Vicar Thaddäus Heilig in 
Baldern ertbeilte patronatische Nomination auf die Schloß= und Curat-Caplanei daselbst ist 
unter dem 26. v. M. landesberrlich bestätigt worden. 
II. Verfügungen der Departements. 
A.) Des Justiz-Departements. 
1. Des Justiz-Ministerium. 
a) Berichtigung eines Druckfehlers. 
Im Gesetz vom 13. August d. J. (Reg. Blatt Nr. 58), in Betreff der Abänderung 
einiger Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Straf-Prozeß-Ordnung, soll der Art. 47 
folgendermaßen lauten: 
An die Stelle des Art. 121 der Straf-Prozeß-Ordnung tritt die nachfolgende Be- 
stimmung: 
Wegen Vergehen, welche mit Geld= und Gefängnißstrafe oder mit einer 
dieser Strafen allein bedroht sind, kann #c. 
Stuttgart den 3. November 1849. Hänlein. 
b) Berichtigung. 
In dem Gesetze vom 14. August d. J. über das Verfahren in Strafsachen, welche vor 
vie Schwurgerichtshöfe gehören, haben sich folgende Unrichtigkeiten eingeschlichen: 
1) In Art. 75, Abs. 2 (Reg. Blatt S. 417) ist statt: „in der Kreisliste“ zu setzen: 
„in der Liste des Sprengels“; 
2) in Art. 91, Abs. 3 (Reg. Blatt S. 420) ist statt: „angegeben“ zu lesen: „an- 
geben“, und 
3) in Art. 234 (Reg. Blatt S. 452) statt: „(Art. 79 der Straf-Prozeß-Ordnung)“ zu 
lesen: „(Art. 39 der Straf-Prozeß--Ordnung)“. 
Stuttgart den 8. November 1849. Hänlein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.