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C) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministerium.
a) Verfügung, betreffend die der Staatsschulden-Zahlungskasse für das erste Semester des
Etatsjahrs 1840—50 zugewiesenen Einnahmen.
Nachdem durch den Art. 2. Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juli d. J. (Reg. Blatt
S. 237), betreffend die Einberufung einer Versammlung von Volksvertretern zur Bera-
thung einer Revisson der Verfassung, die Staats-Regierung ermächtigt worden ist, auf den
Grund des für das Jahr 1843 verabschiedeten ordentlichen Etato die in demselben verwil-
ligten Steuern und Abgaben bie zum letzten December des laufenden Jahrs fortzuerheben,
so wird der Staatsschulden-Zahlungskasse zur Sicherung ihres Dienstes der vorläufig auf
— :. 1,180,000 fl. (in runder Zahl)
berechnete Bedarf für das erste Semester des Etatsjahrs 1835 auf den Grund des Art. 4
des Staatsschulden-Statuts vom 22. Februar 1837 (Reg. Blatt S. 107), nach getroffener
Uebereinkunft mit dem ständischen Ausschusse, in folgenden Staats-Einkünften zum unmittel-
baren Bezuge angewiesen:
a) direkte Staatssteuer von Grund-Eigenthum, Gefällen, Gebäuden und
Gewerben 33500000fl.
b) Wirthschafts-Abgaben.. J3367,500 fl.
Jc) Salinen-Gefällen 335300000 fl.
d) Reinertrag vom Elsenbahn-Betrieb 1412,500 fl.
e) Capital-Steuer. 20,000 fl.
Zusammen — : 1,180,000 fl.
Diese Mittel sind unter der allgemeinen Bestimmung, daß für etwa entstehende Aus-
fälle an den bestimmten Einnahmen die K. Staatshauptkasse einzutreten hat, von folgen-
den Cassen zu gewähren:
zu a) die direkte Staatssteuer von den Oberamtspflegen, welche auch Na-
mens der Staatsschulden-Zahlungskasse an die in ihren Bezirken angesessenen Staats-
Gläubiger Zinszahlungen leisten, nemlich: