Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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C) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministerium. 
a) Verfügung, betreffend die der Staatsschulden-Zahlungskasse für das erste Semester des 
Etatsjahrs 1840—50 zugewiesenen Einnahmen. 
Nachdem durch den Art. 2. Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juli d. J. (Reg. Blatt 
S. 237), betreffend die Einberufung einer Versammlung von Volksvertretern zur Bera- 
thung einer Revisson der Verfassung, die Staats-Regierung ermächtigt worden ist, auf den 
Grund des für das Jahr 1843 verabschiedeten ordentlichen Etato die in demselben verwil- 
ligten Steuern und Abgaben bie zum letzten December des laufenden Jahrs fortzuerheben, 
so wird der Staatsschulden-Zahlungskasse zur Sicherung ihres Dienstes der vorläufig auf 
— :. 1,180,000 fl. (in runder Zahl) 
berechnete Bedarf für das erste Semester des Etatsjahrs 1835 auf den Grund des Art. 4 
des Staatsschulden-Statuts vom 22. Februar 1837 (Reg. Blatt S. 107), nach getroffener 
Uebereinkunft mit dem ständischen Ausschusse, in folgenden Staats-Einkünften zum unmittel- 
baren Bezuge angewiesen: 
a) direkte Staatssteuer von Grund-Eigenthum, Gefällen, Gebäuden und 
Gewerben 33500000fl. 
b) Wirthschafts-Abgaben.. J3367,500 fl. 
Jc) Salinen-Gefällen 335300000 fl. 
d) Reinertrag vom Elsenbahn-Betrieb 1412,500 fl. 
e) Capital-Steuer. 20,000 fl. 
Zusammen — : 1,180,000 fl. 
Diese Mittel sind unter der allgemeinen Bestimmung, daß für etwa entstehende Aus- 
fälle an den bestimmten Einnahmen die K. Staatshauptkasse einzutreten hat, von folgen- 
den Cassen zu gewähren: 
zu a) die direkte Staatssteuer von den Oberamtspflegen, welche auch Na- 
mens der Staatsschulden-Zahlungskasse an die in ihren Bezirken angesessenen Staats- 
Gläubiger Zinszahlungen leisten, nemlich:
	        
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