Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Aus  diesem  Capital  gebuhren  ihm  dre  jahrige  3  u7  mit  je  544  fl.

somit  zusammen  .  .  ...  1632  fl.  —
Er  erhielt  199  ....  300  fl.  —
somit  zu  wenig  244  fl.,  aus  veesen  hat  er  für  zwei

Jahre  Zwischenzinse  anzusprechen  ......  19fl.30kk.
Crerhtelt1850..  .  ....300fl.—
somit  zu  wenig  244  fl.;  aus  nelchen  er  für  ein  Jahr

Zins  anzusprechen  aat  9  fl.  45  kr.

Er  erhlelt  115r  300  fl.  —

 

—  :.  900  fl.  —  1661  fl.  15  kr.
Im  Ganzen  hat  er  daher  an  Zinsen  zu  wenig  erhalten  —:.  761  fl.  15  kr.
Seine  Forderung  beträgt  daher  —:.  14,361  fl.  15  kr.
3)  Abrechnung  zwischen  der  Casse  und  dem  Abfindungsberechtigten:
Der  Abfindungsberechtigte  bat  aus  dem  Ablosungelapital  von  6400  fl.

dreijährige  Zinse  zu  fordern  mit  .  ..  768  fl.  —
Er  erhielt  181419  ....  400  si  —
somit  144  fl.  zu  viel,  und  ist  aus  veeser  Summe  für

zwei  Jahre  Zins  schuldig..  11  fl.  30  kr.
Er  erhielt  189950  ..  .  .  400fl.  —

somit  144  fl.  zu  viel,  und  st  sar  ein  n  Jahr  Zins
schulbdig..  .  ..  ..  ....  5  fl.  45  kr.
Er  erhielt  1981  400fl.  —

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—  :  1217  fl.  15  kr.
Es  sind  somit  an  dem  Abfindungs-Capital  abzuzieben  449  fl.  15  kr.
und  es  beträgt  das  Abfindungs-Capital  —:.  5950  fl.  45  kr.

Die  Kasse  hat  hienach  an  den  Zehentberechtigten  und  an  den  Abfindungsberechtigten  zusammen
  20,312  fl.  zu  bezablen,  somit  1560  fl  mehr  als  ihr  von  den  Zehentpflichtigen  noch
zu  entrichten  ist.  Diese  1560  fl.  hat  ste  aber  bereits  bezogen,  indem  sie  dreimal  500  fl.
mehr  einnahm,  als  sie  auf  Abrechnung  ausbezahlte,  und  aus  500  fl.  einen  zweijährigen  Zins
mit  40  fl.,  und  aus  andern  500  fl.  einen  einjährigen  Zins  mit  20  fl.  sich  aufrechnen  muß.