Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Außerdem hat der Gemeinderath nach Art. 9 des Gesetzes zwei Männer zunächst aus 
seiner Mitte zu wählen, welche im Falle von Reklamationen gegen die Wählerliste die Com- 
mission zu verstärken haben. 
Wenn in den größeren Gemeinden die Aufstellung mehrerer Commissionen angemessen 
erscheint, so ist nach §. 2 der Instruktion vom 2. Juli 1840 zu verfahren. 
5. 2. 
Da die neue Wahl in dasselbe Finanzjahr fällt, wie die am 1. August 1849 vorge- 
nommene, so können die damals angefertigten Wählerlisten, soweit sie noch vorhanden sind, 
für die neuen Wählerlisten in der Art benützt werden, daß jene nach dem jetzigen Stand 
ergänzt und außerdem im Einzelnen einer vollständigen Revision unterworfen werden. 
Aus der früheren Wählerliste fallen weg: 
1) Diejenigen, welche in der Zwischenzeit gestorben sind; 
2)) Diejenigen, welche ihren Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt haben; 
3) Diejenigen, bei welchen einer der Ausschließungsgründe des Art. 4, Ziff. 1—4 des 
Gesetzes vom 1. Juli 1849 eingetreten ist. 
Dagegen kommen hinzu: 
1) Diejenigen, welche in der Zwischenzeit in dem Gemeindebezirk ihren Wohnsitz ge- 
nommen haben; 
2) Diejenigen, welche in der Zwischenzeit durch ihr natürliches Alter oder durch Dispen- 
sation volljährig geworden sind; 
3) Diejenigen, bei welchen einer der Ausschließungsgründe des Art. 4 des Gesetzes vom 
1. Juli 1849 nunmehr weggefallen ist. 
Vorausgesetzt wird, daß bei den hier unter 1—3 genannten Personen die sonstigen 
Bedingungen des Wahlrechts vorhanden sind. 
Außerdem hat die Commission zu prüfen, ob nicht in die frühere Wählerliste Personen 
aufgenommen worden sind, welche schon damals nicht wahlberechtigt waren, oder ob Per- 
sonen unrichtiger Weise weggelassen wurden. 
Wenn die frühere Wählerliste nach den vorstehenden Bestimmungen ergänzt und berich- 
tigt ist, wird eine Abschrift angefertigt, welche von der Commission zu beglaubigen ist und 
der Wahl zu Grund gelegt wird. 
6. 3. 
Sollte die frühere Wählerliste nicht mehr vorhanden, oder aus sonstigen Gründen nicht 
zu benützen seyn, so hat die Commission eine neue Wählerliste anzufertigen, in welche alle
	        
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