Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Formular II. 
Oberamt J. 
Gemeinde JN. 
Zusammenstellung 
des rechnungsmäßigen, beziehungsweise des richtiggestellten Rohertrags, welchen die 
dem N. N. auf hiesiger Markung zugestandenen Zehenten in den 18 Jahren 1830 
bis 1847 gewährt haben. 
Mit sechs Beilagen, darunter Beilage Nr. die Anträge zu Ertrags-Berichtigungen 
enthaltend. 
Gefertigt nach §. 20 der Zehent-Ablösungs-Instruction. 
Vorschriften: 
1) Bei unveränderlichen Surrogatgeldern (Spalte 12 der nachstehenden Tabelle), 
die statt des Naturalzehenten gereicht werden, sind in die Tabelle nicht die in jedem 
Jahre erhobenen unveränderlichen Surrogatgelder einzutragen, sondern es ist nur 
das Jahr 1847 auszufüllen, indem der Betrag dieses Jahres für die Ablösuug maß- 
gebend ist und darnach auch die Ertrags-Berichtigungen §. 16 der Haupt-Instruktion 
vorzunehmen sind. · 
2) Bei veränderlichen Surrogatgeldern (Spalte 13) dagegen ist bei jedem Jahr 
neben der Summe des Surrogatgeldes auch, Behufs der etwaigen Schätzung des 
Natural-Ertrags der surrogirten Felver, der Flächengehalt verselben anzugeben.
	        
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