Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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scheidung der vorgebrachten Beschwerde zusammenzuberufen. Bei der Entscheidung hat die 
Commission davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer seine Behauptungen beweisen muß, 
wenn sie gleich zu Ermittlung der Wahrheit auch von Amtswegen alle ihr zu Gebot stehen- 
den Mittel zu benützen hat. 
Auf Untersuchungen, welche längere Zeit erfordern, darf sich die Commission nicht ein- 
lassen, sondern sie muß längstens am dritten Tag von Vorbringung der Beschwerde an auf 
den Grund der bis dahin ermittelten Thatsachen entscheiden. 
Ueber die Verhandlungen wegen Beschwerden, welche gegen die Wählerliste vorgebracht 
wurden, ist ein kurzes Protokoll aufzunehmen. 
S. 7. 
Wenn die Wählerliste sechs Tage lang zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt war 
und die etwa vorgebrachten Beschwerden erledigt sind, ist die Wählerliste an den Bezirks- 
Commissär (§. 8) mit dem über die Erledigung von Beschwerden geführten Protokoll abzu- 
geben. Die Uebergabe muß jedenfalls zwanzig Tage nach dem Erscheinen dieser Verfügung, 
somit längstens am 9. Februar geschehen. 
6S. 8. 
Die Wahlbezirke zerfallen in mehrere Abstimmungsbezirke, deren Zahl sich aus den in 
dem beiliegenden Verzeichniß genannten Abstimmungsorten ergibt. 
Die Leitung der gesammten Wahl wird den in der Beilage genannten Wahl-Commis- 
sären übertragen, an welche sich die Orts-Commissionen und die Bezirks-Commissäre zu 
wenden haben. 
Für jeden Abstimmungsbezirk ernennen die Wahl-Commissäre einen Bezirks-Commissär 
und bezeichnen die Gemeinden, welche zu jedem Abstimmungsbezirk gehören. Für zwei klei- 
nere benachbarte Abstimmungsbezirke, in welchen die Abstimmung nur kurze Zeit erfordert, 
kann ein Bezirks-Commissär aufgestellt werden, vorausgesetzt, daß die Abstimmung unter sei- 
ner Leitung an demselben Tag in beiden Bezirken bequem vorgeben kann. Die Namen der 
Bezirks-Commissäre und die Eintheilung der Gemeinden in Abstimmungsbezirke ist in dem 
Wahlbezirk gehörig bekannt zu machen. 
Zu Bezirks-Commissären eignen sich namentlich Ortsvorsteher, Notare, Verwaltungs-= 
Actuare, Beamte der Departements der Justiz und des Innern 2c., und es ist Rücksicht dar- 
auf zu nehmen, daß fie wo möglich an dem Abstimmungsort ihren Wohnsitz haben. Wenn 
Männer, welche nicht bereits für den öffentlichen Dienst verpflichtet sind, zu Bezirks-Com-
	        
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