Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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missären bestellt werden, so sind sie auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten, insbe- 
sondere auf sorgfältigste Sicherung der Stimmzettel zu beeidigen. 
–. 9. 
Die Abstimmung hat in allen Bezirken am 19. Februar zu beginnen und ist wo mög- 
lich an diesem Tage, jedenfalls aber an dem darauf folgenden zu beendigen. 
Die Bezirks-Commissäre haben den Tag der Abstimmung, die Stunde, in welcher die 
Wahlmänner der einzelnen Gemeinde mit dem Ortsvorsteher oder an dessen Stelle einem 
Gemeinderath zur Wahl zu erscheinen haben, so wie die Stunde des Schlusses der Abstim- 
mung für den ganzen Abstimmungsbezirk wenigstens drei Tage vorher in den einzelnen Ge- 
meinden bekannt machen zu lassen und über die erfolgte rechtzeitige Bekanntmachung eine 
Urkunde zu den Akten zu bringen. 
Außerdem haben die Bezirks-Commissäre dafür zu sorgen, daß von dem Gemeinderath 
und Bürgerausschuß des Abstimmungsorts rechtzeitig zwei Urkundspersonen gewählt werden 
und daß an dem Abstimmungsort eine wohl verschließbare Wahlurne oder ein dieselbe ver- 
tretendes Gefäß bereit ist. 
. 10. 
Während der Abstimmung haben die Bezirks-Commissäre darüber zu wachen, daß die 
Wahlmänner in der vollen Freiheit der Wahl nicht beeinträchtigt werden. Inebesondere 
darf nicht geduldet werden, daß Unberufene sich in dem Abstimmungs-Lokal aufhalten und 
hier oder bei dem Zugang zu demselben den Wählern durch Aufdringen oder Entreißen von 
Stimmzetteln, durch Drohungen, Einschüchterungen oder Beschimpfungen, oder auf sonstige 
Weise beschwerlich fallen. 
Die Orts-Polizeibehörden find verpflichtet, die Bezirks-Commissäre bei Aufrechterhaltung 
der Ordnung kräftig zu unterstützen, die Zuwiderhandelnden zurückzuweisen und bei beharr- 
lichem Ungehorsam abführen zu lassen. « 
8. 11. 
Während der Stimmgebung, so wie nach derselben haben die Bezirks-Commissäre mit 
größter Sorgfalt darüber zu wachen, daß keine Stimmzettel von Unberechtigten in die Wahl- 
urne gelegt werden, und daß mit den in die Wahlurne gelegten Stimmzetteln keine Verän- 
derung vorgenommen werden kann. Bei jedem einzelnen Wähler ist, bevor sein Stimm- 
zettel in die Wahlurne gebracht wird, nachzusehen, ob er in die Wählerliste seiner Gemeinde 
aufgenommen ist, und es ist zutreffenden Falls der Name sogleich in der Wählerliste anzu-
	        
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