Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Ist das Gebäude unmittelbar vor der Verkündigung des Gesetzes, beziehungsweise vor 
der Ablösungs-Anmeldung, neu errichtet worden, so daß man zur Zeit der Ablösung am An- 
fang einer ordentlichen Bauperiode steht, oder verspricht, der Schätzung zufolge, das vor- 
handene Gebäude (gleichviel wie lange es schon stehen mag) eine fernere Dauer, welche der 
ordentlichen Bauperiode gerade gleichkommt (so daß hier die Vorperiode mit einer ordent- 
lichen Periode zusammenfällt): so findet man die Abfindung für die Verbindlichkeit zum 
Neubau durch Hülfe der Tab. 1I., wie folgendes Beispiel zeigt. 
Die Bauperiode betrage 150 Jahre, das Baukapital 8000 fl. — Würde die Bausumme 
blos 100 fl. ausmachen, so hätte man als Neubaurente (nach Tab. II.) 0,036035 fl. Die 
dem Capital von 8000 fl. entsprechende Rente ergiebt sich daher aus der Proportion 
100: 8000 — 0,036035: X 
oder 1: 80 — 0,036035 : X 
nämlich X — 80 K 0,036035 fl. = 2,8828 fl. 
oder nahe — 2,883 fl. 
Folglich beträgt die Abfindungssumme: 
16 K 2,883 fl. -46,128 fl. -46 fl. 8 kr. 
Zweites Beispiel. 
Bauperiode: 100 Jahre. 
Baucapital: 3450 fl. 
Rente auf 100 Jahre für 100 fl.: 0,16467 (Tab. II.) 
100: 3450 = 0,16467;: x 
oder 1: 34,5 = 0,16467 x 
Neubaurente: X — 0,16467 K 34,5 
oder nahe 0,1647 K 34,5 = 5,682. 
Abfindungssumme: 16 K 5,682 = Dp00.,9 fl. = 90 fl. 54 kr. 
S. 6. 
((lrt. 33, Abs. 2). — Ist die Vorperiode kürzer als die ordentliche Bauperiode, so 
wird die Vorperiode als der Rest einer ordentlichen Periode angesehen, deren anderer Theil 
bereits der Vergangenheit angehört. Ergibt z. B. die Schätzung eine ordentliche Periode 
von 150 Jahren und eine Vorperiode von 60 Jahren, so muß fingirt werden, die Ac- 
cumulirung der auf 150 Jahre berechneten Neubaurente habe schon vor 90 Jahren be-
	        
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