Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Formular VIII. 
Zeheutablösungs-urkunde. 
Oberamt JN. 
Gemeinde N. 
den 1850. 
Nachdem in der Zehent-Ablösungssache zwischen dem Freiherrn von N. und dessen seit- 
berigen Zehentpflichtigen im hiesigen Gemeindebezirk das Ablösungs-Capital und die Lasten- 
Abfindung nach den Normen des Gesetzes vom 17. Junl 1849 (oder durch gütliche Ueberein- 
kunft) endgültig festgestellt, auch die in dem öffentlichen Aufruf vom 
siebe Staatsanzeiger von 1850, Nr. Seite. 
Schwäbischer Merkur von 1850, Nr. Seite 
Bezirks-Intelligenzblatt von 1850, Nr. Seitt .. 
zur Anmeldung von Rechtsansprüchen Dritter an die abzulösenden Zehenten auf Grund der 
Art. 22 und 44, Ziff.2 des Zehentablösungsgesetzes anberaumte 90tägige Frist abgelaufen ist: 
die bekannt gewordenen Rechtsansprüche Dritter sind, soweit sich solche nicht zur 
Abfindung eigneten (s. hienach VII.), in Gemäsheit des Zehentablösungsgesetzes 
Art. 57 und der Vollziehungs-Instruction §. 6 unterr der zuständigen 
Gerichtsstelle mitgetheilt worden. Acten U 
so hat man über das fragliche Geschäft nach Vorschrift des Art. 56 des erwähnten Gesetzes 
und des §s. 63 der Vollziehungs-Instruction vom 22.März 1850 gegenwärtige von sämmtlichen 
Betheiligten unterfertigte Urkunde aufgenommen:
	        
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