Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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III.  Rohertrag  dieser  Zehenten.
Der  durchschnittliche  jährliche  Rohertrag,  welcher  die  unter  Ziff.  II.  bezeichneten  Zehentrechte
  in  der  18jährigen  Durchschnittsperiode  von  1830—  1847  gewährt  haben,  berechnet  sich
nach  der  Ertragsnachweisung  Z..  der  Acten  auf  —:.  1,287  fl.  30  kr.
IV.  Abzüge  (Bezugskosten,  Nachlässe,  Gegenleistungen)
Der  Jahreswerth  derselben  beträgt  nach  der  hierüber  gefertigten
..  er  Acten)  —:-  350  fl.

Zusammenstellung  von  den  18  Jahren  1829(—
V.  Zehent-Reinertrag.

Von  dem  Nohertrag  Ziff.  III.  **“2“  den  Aufwand  Zif—  IV.,
.  .—:·  937  fl.  30  kr.

bleibt  jährlicher  Reinertrag
VI.  Zehentablösungs-Capital

Der  16fache  Betrag  dieses  jährlichen  Reinertrags  bilvet  nach  Art.  8
des  Zehentablösungs-Gesetzes  das  Ablösungs-Capital  mit  —:.

VII.  Bezeichnung  der  auf  den  abgelösten  Zehenten  ruhenden

Lasten  und  der  hiefür  bestimmten  Abfindungen
der  Acten  haften  auf  den  abgelösten

15,000  fl.

Nach  der  Darstellung  —
Zehenten  folgende  Lasten
1)  Competenzen:

a)  an  die  e  4  N.  ichrlich
Geld:  ..  *“  —  fl.  kr.
Naturalien:

Roggen...  .  .  .  —:  Schfl.  Sri.
Dinkel  —1  —-Haber.
  .—:·  —  —
Die  hiefür  bestimmte  Abfindung  beirãgt  ’?  ::  40000  fl.
h)  an  die  Schusstelle  daselbst
Besoldungsbeitrag:
Roggeen  —:.  Schfl.  Sri
Dinkel  81  —  —
..-  1.  15,500  fl.
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Abfindung