217
Wenn für Disciplinar-Angelegenheiten eine besondere Abtheilung des Verwaltungs-
raths gebildet wird, soll dieselbe einschließlich des Vorstandes wenigstens aus 7 Mitgliedern
besteben, und zu Fassung eines Beschlusses die Anwesenheit von wenigstens 4 Mitgliedern
einschließlich des Vorstandes erforderlich seyn.
5 . 29.
Berichterstatter.
Der Verwaltungsrath wählt aus der Mitte der Bürgerwehr oder aus seinen eigenen
Mitgliedern auf eine zum Voraus zu bestimmende Zeit, welche die Dauer von. zwei Jahren
nicht übersteigen darf, Einen und je nach Bedürfniß mehrere Berichterstatter, welche bei
dem Verwaltungsrath die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft zu versehen haben.
Ist der Berichterstatter aus der Mitte des Verwaltungsraths genommen, so darf er bei
Berechnung der zu Fassung eines Beschlusses nothwendigen Zahl anwesender Mitglieder nicht
mitgerechnet werden (vergl. §. 28).
5S. 30.
Schriftliche Meldung oder Anzeige des Vergehens.
Diejenigen Vergehen, welche sich zur Abrügung durch den Verwalungsrath eignen,
werden dem Befehlshaber unter genauer Bezeichnung der strafbaren Handlungen, der vor-
handenen Beweismittel, namentlich der Zeugen und etwaiger Vorstrafen des Angeschuldigten,
im ordentlichen Dienstwege schriftlich gemeldet.
Hat der Befehlshaber selbst ein von dem Verwaltungsrathe zu rügendes Dienstvergehen
wahrgenommen oder auf sonstige Weise von demselben Kenntniß erhalten, so ist die An-
zeige des Vergehens nach der für die Meldungen gegebenen Vorschrift von ihm zu ent-
werfen.
Derk Befehlshaber sendet die Meldung oder Anzeige dem Berichterstatter des Ver-
waltungsraths mit dem Ersuchen um Einleitung des Strafverfahrens zu. Siehe Fomular III.
K. 31.
Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit oder wegen Mangels einer strafbaren Handlung.
Wenn der Berichterstatter die zur Anzeige gebrachte Handlung nicht für strafbar
oder den Verwaltungsrath nicht für zustän dig erachtet, so erstattet er dem letzteren in
öffentlicher Sitzung Vortrag und stellt demgemäß seine Anträge auf Zurückweisung der
Klage oder auf Verweisung derselben an die zuständige Behörde.