Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Tritt der Verwaltungsrath dieser Ansicht bei, so findet ein weiteres Verfahren gegen 
den Angeschuldigten nicht statt, im anderen Falle erläßt der Verwaltungsrath die erforder- 
lichen Vorladungen. 
5. 32. 
Antrag des Berichterstatters, auf Einleitung des Verfahrens. 
Wenn aber der Berichterstatter die Einleitung eines Verfahrens vor dem Ver- 
waltungsrathe für begründet erachtet, so stellt er bei dem Vorstande des letzteren den Antrag, 
zu Verhandlung der Sache Tagfahrt anzuberaumen. Dieser Antrag ist unter Bezeichnung 
des angeschulvigten Vergehens, der vorzuladenden Personen und der etwa herbeizuschaffenden 
Beweisstücke der von dem Befehlshaber übergebenen Meldung beizusetzen. 
Wenn sich die Beweismittel nicht zur Genüge aus der Meldung ergeben, so hat sich 
der Berichterstatter auf angemessene Weise die erforderliche Aufklärung über dieselben zu ver- 
schaffen. 
S. 33. 
Voruntersuchung. 
Dagegen soll eine eigentliche Voruntersuchung der Verhandlung in der Regel 
nicht vorangehen. 
Hält der Berichterstatter ausnahmsweise eine solche für nothwendig, so ist dieselbe auf 
seinen Antrag durch den Vorstand, oder bei dessen Verhinderung durch ein von letzterem zu 
beauftragendes Mitglied des Verwaltungsrathes vorzunehmen. 
GS. 34. 
Anberaumung der Tagfahrt. Vorladungen. Androhung von Rechtonachtheilen. 
Wenn der Antrag des Berichterstatters auf Verhandlung der Sache formell begründet 
ist; so hat der Vorstand hiezu Tagfahrt anzuberaumen, schriftliche Vorladungen 
zu erlassen und die Herbeischaffung etwaiger Beweisstücke anzuordnen. 
Die schrifliche Vorladung soll den Namen des Vorgeladenen, des Angeklagten, 
die Bezeichnung des angeschuldigten Vergehens, und die für den Fall des Ausbleibens 
drohenden Rechtsnachtheile enthalten. · 
DieseNechtsnachtheilcbestehenfürdenungehorsamenZeugenineinerGeld-,bei 
wiederholtem Ungehorsam in Gefängnißstrafe; für den ungeborsamen Angeklagten darin, 
daß seines Ausbleibens unerachtet nach Maasgabe der vorhandenen Beweismittel zur Unter- 
suchung und Entscheidung der Sache geschritten wird.
	        
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