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1) auf Verurtheilung,
2) Freisprechung,
3) Herbeischaffung weiterer Beweismittel,
4) Einleitung einer Voruntersuchung,
5) Verweisung der Sache an andere Behörden wegen Unzuständigkeit.
Dieser Beschluß ist, nebst dem wesentlichsten Inhalt der Verhandlung in ein von dem
Vorstand und Aktuar zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen.
Wird auf Gefängnißstrafe erkannt, so ist der Ort der Vollziehung im Erkenntniß zu
bezeichnen. (Gesetz Art. 43.)
S. 41.
Mittheilung der Beschlüsse an den Befehlshaber und an den Angeklagten.
Die gefällten Beschlüsse des Verwaltungsraths, welche auf Verurtheilung oder
Freisprechung lauten, sind dem Befehlshaber mitzutheilen.
War der Beklagte in der Gerichtssitzung nicht anwesend, so ist ihm das Endurtheil durch
Vermittlung des Befehlshabers schriftlich zuzustellen, und eine Urkunde hierüber, unter Be-
merkung des Tags und der Stunde der Zustellung, dem Vorstande des Verwaltungsraths
zu übergeben. Siehe Formular VII.
6S. 42.
Wiederaufnahme der Untersuchung.
Ist in Abwesenheit des Beklagten ein verurtheilendes Erkenntniß gefällt
worden, so steht dem Verurtheilten das Recht zu, auf den Grund einer hinreichenden Ent-
schuldigung für sein Nichterscheinen, Wiederaufnahme der Untersuchung zu ver-
langen.
In diesem Falle hat er, bei Verlust des Rechts, sein Gesuch unter Angabe der Ent-
schuldigungsgründe binnen zweimal 24 Stunden von der Zustellung des Erkenntnisses an
gerechnet bei dem Verwaltungsrathe, beziehungsweise dessen Vorstand schriftlich einzureichen
oder zu Protokoll zu geben.
Hierauf ordnet letzterer eine neue Verhandlung der Sache an, bei welcher der Ver-
waltungsrath, nach Anbörung der Anträge des Berichterstatters, so wie des Beklagten zu-
nächst über die Zuläßigkeit der Wiederaufnahme der Untersuchung, sodann je nach Umständen
über die Sache selbst ein Erkenntniß zu fällen hat.