Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Bleibt der Verurtheilte auf ordnungsmäßige Vorladung bei dieser neuen Verhandlung 
wieder aus; so wird sein Gesuch unter Ausschluß weiterer Einwendungen verworfen. 
Ueber die Zuläßigkeit und die Nothfrist des Wiederaufnahmegesuchs ist der Verur- 
theilte bei der Erkenntnißeröffnung ausdrücklich zu belehren. 
KS. 43. 
Berufung. 
Eine Berufung gegen die vom Verwaltungsrathe erkannten Strafen ist nur dann 
zuläßig, wenn das Erkenntniß auf Geldstrafe von mehr als 6 fl., Arrest von mehr als 
drei Tagen, Entziehung des Grads oder Ausstoßung aus der Bürgerwehr lautet. (Gesetz 
Art. 41.) 
In diesem Falle ist der Verurtheilte bei der Erkenntnißeröffnung dahin zu belehren, 
daß er eine etwaige Berufung bei Verlust des Rechts binnen zweimal 24 Stunden bei dem 
Verwaltungsrathe, beziehungsweise dessen Vorstand anzumelden habe. 
Wird die Berufung angemeldet, so ist der Gestrafte weiter dahin zu belehren, daß er 
seine Beschwerde-Ausführung bei Verlust des Rechts binnen 15 Tagen bei dem Ver- 
waltungsrathe, beziehungsweise dessen Vorstande schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu 
geben habe. 
Von der Ergreifung eines Rechtsmittels Seitens des Verurtheilten (S. 42, 43) ist der 
Befehlshaber durch den Vorstand des Verwaltungsraths sofort zu benachrichtigen. 
3) Die Strafgewalt und Zuständigkeit des Oberkriegsgerichts. 
S. 44. 
Das Oberkriegsgericht, in welchem für diese Fälle der Landesoberst Sitz und 
Stimme hat (Art. 39 des Gesetzes), hat: 
1) über das Vergehen der Bezirksobersten und Befehlshaber, 
2) über Berufungen gegen Erkenntnisse der Verwaltungsräthe zu erkennen. 
Dasselbe hat in solchen Fällen nach den bestehenden Strafprozeßvorschriften zu verfahren. 
(Gesetz Art. 39—41.) 
Die Strafbefugniß ist dieselbe wie die der Verwaltungsräthe. 
4) Das Revisionsgericht. 
g. 45. 
Wenn das Oberkriegsgericht in erster Instanz auf Arrest, Entziehung des Grads, oder 
Ausstoßung aus der Bürgerwehr erkannt hat, so steht dem Verurtheilten Berufung an ein
	        
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