Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

 

fsetzund  Verardungsguul

für  das

Königreich  Vayern.

Nr.  14.

München,  den  14.  März  1917.
In  halt:

Königliche  Entschließung  vom  10.  März  1917  über  die  Kreishilfskassen.  —  Bekanntmachung  vom
10.  März  1917  über  die  Kreishilfskassen.

 

 

 

Nr.  4219a  11.
Königliche  Entschließung  über  die  Kreishilfskassen.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzos  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Mit  Allerhöchstem  Stiftungsbriese  vom  6.  Juli  1828  habend  Weiland  Seine  Majestät
König  Ludwig  I.  von  Bayern,  Unser  Hoöchstseliger  Herr  Großvater,  von  dem  hochherzigen
  Wunsche  bewegt,  seinen  Landeskindern  für  unverschuldete  Notfälle  die  zur  Erhaltung
ihres  wirtschaftlichen  Bestandes  notwendige  Hilfe  zu  sichern,  die  8  Kreishilfskassen  errichtet.
Durch  sie  sind  zahlreiche  Wirtschaften  zum  Heile  ihrer  Inhaber  und  deren  Familien  vor
dem  drohenden  Zusammenbruche  gerettet  worden.  1

Es  ist  Unser  Königlicher  Wille,  die  segensreiche  Wirksamkeit  der  Kreishilfskassen  zum
Wohle  Unseres  geliebten  Volkes,  an  dessen  Kräfte  auch  auf  wirtschaftlichem  Gebiete  gerade

der  gegenwärtige  Weltkrieg  so  außerordentliche  Anforderungen  stellt,  zu  stärken  und  zu  erweitern.
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