Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Art. 2. 
Die Staatsschulven-Zahlungskasse wird mit einem Einlösungsfonds von 500,000 Gul- 
den versehen, um die Staatshauptkasse für den Zweck der ihr obliegenden Einlösung des 
Papiergeldes nöthigenfalls zu unterstützen. 
Vorstehende Bestimmungen find durch die ständische Schulden-Verwaltungsbehörde, unter 
verfassungsmäßiger Mitwirkung Unseres Finanz-Ministeriums, zu vollziehen. 
Gegeben, Stuttgart den 10. Mai 1850. 
Wilhelm. 
Herdegen. Schlapyer. Wächter-Spittler. Baur. Hänlein. 
Auf Befehl des Königs, 
der Cabinets-Direktor: 
Maucler. 
  
  
II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend die Ertheilung der rechtlichen Persönlichkeit an den Württembergischen 
Schügenverein. 
Da durch höchste Entschließung vom 1. d. M. dem Württembergischen Schützenverein 
seinem Ansuchen gemäß auf den Grund der vorgelegten Statuten die rechtliche Persönlichkeit 
ertheilt worden ist; so wird dieses unter dem Anfügen bekannt gemacht, daß der Verein sei- 
nen Wohnsitz in Stuttgart hat. 
Stuttgart den 3. Mai 1850. 
Schlayer. 
  
  
  
Gedruckt bei G. Hassel brinkk.
	        
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