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kasse von Seite der diese verwaltenden Volksvertretung, beziehungsweise des Ausschusses der
Letzteren, in Uebereinstimmung mit der Staatsregierung, nöthigenfalls durch Aufnahme von
verzinslichen Anlehen zu bewirken sei. .
Nachdem durch viese nachträgliche Gesetzes-Bestimmungen der Werth des Papiergeldes
für alle Fälle sicher gestellt und der als Reserve für die zeitweilige Einlösung bestimmte
Fonds von 500,000 fl. von der Staatshauptkasse in gemünztem Silber bei der Staats-
schulden-Zahlungskasse urkundlich hinterlegt worden ist; so wird nunmehr von morgen an
die Ausgabe dieser Wertbpapiere, in dreierlei auf Zwei-, Zehen= und Dreißig Fünf
Gulden lautenden Abschnitten von der in unten folgender Beschreibung bezeichneten Form,
beginnen.
Um das Papiergelo möglich allgemein im Verkehr zu verbreiten, wird die Staatshaupt-
kasse zur ersten Ausgabe die ihr untergeordneten Kassen mit angemessenen Summen Papier-
geldes verseben, damit sie dasselbe zu ihren Zahlungen verwenden, ohne es jevoch jemand
aufzurringen. Auch die Amtspflegen werden ihre Namens der Staatshauptkasse zu ma-
chenden Zahlungen sooiel möglich mit Papiergeld bewirken, wozu sie den Bedarf entwe-
der von den betreffenden Cameralämtern oder von der Staatshauptkasse beziehen können.
Cbenso haben die Staatshauptkasse, die Cameral= und die Haupt-Zollämter Jedermann
auf Verlangen Papiergeld gegen grobes Silbergeld abzugeben, so weit sse mit Vorrath von
ersterem versehen sind.
Anderer Seits ist bei allen Zahlungen an Kassen des Staats und an Steuer-Erhebe-
kassen das Papiergeld im vollen Nennwerthe, gleich dem im Landesmünzfuße geprägten gre-
ben Silbergelve, anzunehmen, auch haben beiderlei Kassen das Papiergeld auf Verlangen
in Beträgen nicht unter zwanzig Gulden auf einmal, gegen baares Geld einzulösen, so weit
ihre verfügbaren Mittel reichen.
Nur die Staatshauptkasse, und die Hauptzollämter in Heilbronn und Ulm, so wie
die Cameralämter in Neutlingen und Ellwangen sind zur Einlösung jederzeit, übri-
gens mit der Maaßgabe verbunden, daß die Einwechslung, wenn es bei den letztgenannten
vier Kassenämtern an baaren Mitteln gebricht, auf so lange verschoben werden kann, bis
solche — was jedoch unverzüglich zu bewirken ist — von der Staatshauptkasse bezogen find.
So wie Verluste bei dem Papiergeld durch Unfälle, Diebstahl und dergl. (nach Art. 4
des Gesetzes vom 1. Juli 1849) einen Anspruch an den Staat nicht begründen, werden