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In feinster Diamantenschrift ist bei den Zwei-Gulden- und Fünfundreißig-Gulden-
Scheinen auf beiden Seiten, bei den Zehn-Gulden-Scheinen oben und unten folgender Ge-
setzes-Auszug gegeben:
„Das Strafgesetzbuch vom Jahr 1839 bedroht (Art. 206, 215) den Fälscher
von Papiergeld mit Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren, wenn er Papiergeld in
der Absicht, es als Geld in Umlauf zu bringen, nachahmt und in Umlauf setzt.
An die Steuerpflichtigen kann gefordert werden, daß sie bei jeder indirecten
Steuer im Belaufe von achtzehn Gulven und darüber für den dritten Theil die
Zahlung in Papiergeld leisten. Die württembergischen Posten befördern das
württembergische Papiergeld gegen den vierten Theil der Tarifsätze von baarem
Geld. Weniger als die Tare des einfachen Briefs wird aber nicht angesetzt.“
Guillochen. Auf den Zwei-Gulden= und Zehn-Guloen-Scheinen befinden sich auf
beiden Seiten der Haupt-Inschrift Guillochen, welche in weißen Linien auf schwarzem Grunde
zwischen verschlungenen Zügen den Werth, und zwar links in arabischen Ziffern, rechis in
römischen Ziffern, enthalten.
Auf den Fünfanddreißig-Gulden-Scheinen ist der Werth in diesen Zahlen auf schraffir-
tem Grund enthalten und der Schild mit einem Ornament umgeben, welches in dem un-
tern Felde 20 Thlr. Preußisch Courant enthält.
Zwischen den Linien der Guillochen ist der Werth der Scheine in lateinischer Diamant=
schrift angebracht.
Ziffer. Jeder Schein ist oben links mit der Litera der Serie in gotbischen Buchsta-
ben, rechts mit einer Ziffer versehen.
Stempel. Unterhalb des Haupttertes sind zwei Stempel von sechseckiger Form an-
gebracht, und zwar links ein Trockenstempel mit dem württembergischen Wappen und der Um-
schrift: „Stände des Königreichs“, rechts ein Verdichtungsstempel, welcher die Werthszahl in
verschlungenem Eichenlaub durchsichtig erscheinen läßt.
#urensruslissesses
Am 30. v. M. sind die Straf-Erkenntuisse von dem ersten Vierteljahr ausgegeben worden.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.