Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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gelegte  Wegstrecke,  als  die  auf  die  Reise  und  das  betreffende  Geschaͤft  verwendete  Zeit  genau
  anzugeben.

Beschlossen  im  K.  Obertribunal.
Stuttgart  den  18.  Juni  1850.  Harpprecht.

8)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.

Verfägung,  betreffend  die  Brandschadens-Umlage  für  das  Verwaltungsjahr  vom  1.  Juli  18  71/41.

Zu  Deckung  des  für  das  nächste  Etatsjahr  auf  den  Grund  des  Durchschnittes  der  letzten
  sechs  Jahre  ermittelten  Bedarfs  der  allgemeinen  Brandversicherungs-Kasse  für  Gebäude,
so  wie  zu  Bestreitung  eines  Theils  des  bei  dieser  Kasse  bestehenden  —  durch  zu  nievrige
Umlagen  in  den  letzten  Jahren  entstandenen  bedeutenden  Abmangels  haben  Seine  Königliche
  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung  vom  26.  d.  M.  für  das  Verwaltungsjahr
1.  Juli  1837  eine  Brandschadens-Umlage  von  Eilf  Kreuzern  von  hundert  Gulden  Brandversicherungs-Anschlag
  angeordnet,  wovon  die  eine  Hälfte  auf  den  15.  September  dieses
Jahrs  und  die  andere  Hälfte  auf  den  15.  Januar  1851  an  die  Brandversicherungs-Hauptkasse
  einzuliefern  ist.

Die  Königlichen  Oberämter  erhalten  die  Weisung,

1)  nach  erfolgter  Richtigstellung  der  Brandversicherungs-Cataster  die  Umlage  auf  den
Stand  vom  1.  Juli  vorzunehmen;
2)  die  Umlage-Urkunden  spätestens  bis  zum  15.  September  dieses  Jahrs  an  die
Brandversicherungs-Hauptkasse  einzusenden,  und
3)  für  den  Einzug  und  die  Ablieferung  der  Beiträge  rechtzeitig  Sorge  zu  tragen.
Stuttgart  den  29.  Juni  1850.
Schlaper.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.