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gelegte Wegstrecke, als die auf die Reise und das betreffende Geschaͤft verwendete Zeit genau
anzugeben.
Beschlossen im K. Obertribunal.
Stuttgart den 18. Juni 1850. Harpprecht.
8) Des Departements des Innern.
Des Ministerium des Innern.
Verfägung, betreffend die Brandschadens-Umlage für das Verwaltungsjahr vom 1. Juli 18 71/41.
Zu Deckung des für das nächste Etatsjahr auf den Grund des Durchschnittes der letzten
sechs Jahre ermittelten Bedarfs der allgemeinen Brandversicherungs-Kasse für Gebäude,
so wie zu Bestreitung eines Theils des bei dieser Kasse bestehenden — durch zu nievrige
Umlagen in den letzten Jahren entstandenen bedeutenden Abmangels haben Seine Königliche
Majestät vermöge höchster Entschließung vom 26. d. M. für das Verwaltungsjahr
1. Juli 1837 eine Brandschadens-Umlage von Eilf Kreuzern von hundert Gulden Brandversicherungs-Anschlag
angeordnet, wovon die eine Hälfte auf den 15. September dieses
Jahrs und die andere Hälfte auf den 15. Januar 1851 an die Brandversicherungs-Hauptkasse
einzuliefern ist.
Die Königlichen Oberämter erhalten die Weisung,
1) nach erfolgter Richtigstellung der Brandversicherungs-Cataster die Umlage auf den
Stand vom 1. Juli vorzunehmen;
2) die Umlage-Urkunden spätestens bis zum 15. September dieses Jahrs an die
Brandversicherungs-Hauptkasse einzusenden, und
3) für den Einzug und die Ablieferung der Beiträge rechtzeitig Sorge zu tragen.
Stuttgart den 29. Juni 1850.
Schlaper.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.