Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

256 
jedoch, so weit sie nicht das von den Ablösungs-Behörden und den Schätzungs-Commissionen 
einzuhaltende Verfahren betreffen, oder auf gesetzlichen Bestimmungen beruhen, nicht als 
schlechthin bindende Normen, sondern nur als die regelmäßigen Anhaltspunkte für das Ab- 
lösungsgeschäft in der Art anzusehen sind, daß eine Abweichung von denselben aus besonde- 
ren Gründen des einzelnen Falls nicht ausgeschlossen ist. 
A) Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Bestellung der Schätzer. 
Wenn eine auf einem Zehenten haftende Bauverbindlichkeit ihrer Existenz und ihrem 
Umfange nach erhoben ist, und die Partien über die Festsetzung der Ablösungssumme nicht 
gütlich übereinkommen, so hat der Ablösungs-Beamte dem Bauschätzungs-Collegium wegen 
Aufstellung eines Sachverständigen Anzeige zu machen, und zugleich nach Art. 53 des Zehent- 
Ablösungsgesetzes jede Partie zu Benennung Eines Sachverständigen binnen einer zu be- 
stimmenden Frist aufzufordern. 
Im Falle der Versäumung dieser Frist, deßgleichen wenn Einwendungen gegen die 
Person der benannten Schätzer erhoben werden, kommen die Vorschriften des §. 51 der 
Hauptinstruktion vom 22. März d. J. analog in der Art zur Anwendung, daß, wenn die 
Einwendungen gegen die Person des von dem Bauschätzungs-Collegium ernannten Sach- 
verständigen gerichtet und für begründet erkannt wurden, das Collegium einen andern Sach- 
verständigen ernennt. 
S. 2. 
Verfahren bei einem Streit über die Abfindungs-Verbindlichkeit. 
Wenn bestritten ist, ob die Bedingungen der Abfindung vorhanden sind, so ist die Ent- 
scheidung der Ablösungs-Commission einzuholen (vgl. Hauptinstrukt. §S. 42). 
Waltet über die Bauverbindlichkeit selbst oder über ihren Umfang oder über die berech- 
tigten oder belasteten Personen ein Streit ob, so sind die Partien an das Gericht zu ver- 
weisen, und es hat der Ablösungs-Beamte von diesem sich Anweisung geben zu lassen, ob 
überhaupt und wie schon während der Dauer des Rechtsstreits mit der Bemessung der Ab- 
findung vorgefahren werden kann. Ebenso hat, wenn darüber gestritten wird, ob eine Bau-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.