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jedoch, so weit sie nicht das von den Ablösungs-Behörden und den Schätzungs-Commissionen
einzuhaltende Verfahren betreffen, oder auf gesetzlichen Bestimmungen beruhen, nicht als
schlechthin bindende Normen, sondern nur als die regelmäßigen Anhaltspunkte für das Ab-
lösungsgeschäft in der Art anzusehen sind, daß eine Abweichung von denselben aus besonde-
ren Gründen des einzelnen Falls nicht ausgeschlossen ist.
A) Allgemeine Bestimmungen.
S. 1.
Bestellung der Schätzer.
Wenn eine auf einem Zehenten haftende Bauverbindlichkeit ihrer Existenz und ihrem
Umfange nach erhoben ist, und die Partien über die Festsetzung der Ablösungssumme nicht
gütlich übereinkommen, so hat der Ablösungs-Beamte dem Bauschätzungs-Collegium wegen
Aufstellung eines Sachverständigen Anzeige zu machen, und zugleich nach Art. 53 des Zehent-
Ablösungsgesetzes jede Partie zu Benennung Eines Sachverständigen binnen einer zu be-
stimmenden Frist aufzufordern.
Im Falle der Versäumung dieser Frist, deßgleichen wenn Einwendungen gegen die
Person der benannten Schätzer erhoben werden, kommen die Vorschriften des §. 51 der
Hauptinstruktion vom 22. März d. J. analog in der Art zur Anwendung, daß, wenn die
Einwendungen gegen die Person des von dem Bauschätzungs-Collegium ernannten Sach-
verständigen gerichtet und für begründet erkannt wurden, das Collegium einen andern Sach-
verständigen ernennt.
S. 2.
Verfahren bei einem Streit über die Abfindungs-Verbindlichkeit.
Wenn bestritten ist, ob die Bedingungen der Abfindung vorhanden sind, so ist die Ent-
scheidung der Ablösungs-Commission einzuholen (vgl. Hauptinstrukt. §S. 42).
Waltet über die Bauverbindlichkeit selbst oder über ihren Umfang oder über die berech-
tigten oder belasteten Personen ein Streit ob, so sind die Partien an das Gericht zu ver-
weisen, und es hat der Ablösungs-Beamte von diesem sich Anweisung geben zu lassen, ob
überhaupt und wie schon während der Dauer des Rechtsstreits mit der Bemessung der Ab-
findung vorgefahren werden kann. Ebenso hat, wenn darüber gestritten wird, ob eine Bau-