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1) in den von den Pflichtigen zu übernehmenden Bezugskosten des von ihnen auf
Abrechnung an der Ablösungsschuld fortentrichteten Zehentens;
2) in den auf die Zehent-Ablêsungskasse fallenden Kosten, und
3) in den von der Staatskasse zu tragenden Kosten.
Zu 1) Zu den hier genannten Bezugskosten gehört der in Art. 9 des Gesetzes unter
Ziff. 1, a. und b. bezeichnete Aufwand; er schließt sich mit dem Zeitpunkte, an welchem die
Abschlagslieferung, mag sie in Gelo oder in Naturalien bestehen, von dem Pflichtigen an den
bisberigen Zehent-Einzugsort (Art. 18 des Gesetzes) oder an den durch Uebereinkunft mit
den Pflichtigen an dessen Stelle getretenen Ort (K. 2) an das Cameralamt oder einen
Gefäll-Einbringer desselben geleistet worden ist. Hienach gehören insbesondere zu den Be-
zugskosten die bei der Lieferung von Naturalien an die Kastenknechte zu bezahlenden Meß-
gelder.
Die Cameralämter haben darauf hinzuwirken, daß die Bezugskosten von den Mlichtigen
alsbald selbst bezahlt werden; würde dies aber in dem einen oder andern Falle Anstand
finden, so find die fraglichen Kosten nach Maßgabe der Bestimmung in §. 68 der Haupt-
Instruktion zwar von den Cameralämtern vorzuschießen, dagegen von dem durch die Pflich-
tigen auf Abrechnung gelieferten Zehenten abzuziehen, und es ist diesen demgemäs nur der
Reinertrag gut zu schreiben.
Zu 2) Die von der Zehent-Ablösungskasse zu tragenden Kosten beginnen sowohl bei
den auf Abschlag gelieferten Zehenten, als rücksichtlich der an deren Stelle tret nden Zeit-
renten mit der zu 1. näher bezeichneten Ablieferung der Zehenten durch die Pflichtigen, und
schließen sich mit dem Zeitpunkte, an welchem das Gelv, oder im Falle der Lieferung von
Naturalien, der Erlös für diese in die Cameralamtskasse geflossen ist. Hieher gehören ins-
besondere: die durch Reisen des Cameralbeamten oder eines andern Einbringers dann ent-
stehenden Kosten, wenn die Entrichtung der Abschlags-Lieferungen und Zeitrenten nicht am
Amtssitze, sondern auswärts erfolgt; ferner gehören bieher der durch die Verwaltung und
den Verkauf von Naturalien und die Natural-Befriedigung von Lastenberechtigten entstehende
Aufwand und Abgang; endlich der Mindererlös bei dem Verkauf der Früchte; wogegen aber
auch der Zehent-Ablösungskasse das zu gut kommt, was bei diesem Verkaufe mehr erlöst
wird, als die Lieferaden ersetzt erhalten.
Zu 3) Zu den auf die Staatskasse zu übernehmenden Kosten endlich gehört aller Auf-