Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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wand, der durch die Verwaltung der Gelder von dem Zeitpunkte an entsteht, wo dieselben 
in die Cameralamtskassen geflossen sind. 
Die vorstehend genannten dreierlei Arten von Kosten dürfen übrigens durch die Cameral= 
ämter nur dann bezahlt werden, wenn sie von der Commission für die Verwaltung der 
Zehent-Ablösungskasse geprüft und genehmigt sind. Wenn daher bei dem einen oder andern 
Amte derartige Kosten vorkommen, so sfind sie von Vierteljahr zu Vierteljahr, und zwar 
jede Art in einem besonderen Verzeichnisse zusammenzustellen und es sind sofort die Verzeich- 
nisse an die kaum gedachte Commission einzusenden. 
–S. 12. 
Die Abschlagszahlungen, welche nach §§. 58, 59 und 60 der Haupt-Instruktion 
von den Ablösungsbeamten für Lastenabfindungs= und Zehentberechtigte bei den Cameral= 
ämtern angewiesen werden, haben diese zu leisten und der Ablösungskasse aufzurechnen. Hie- 
bei wird jedoch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß nach Art. 58 der Haupt-Instruk- 
tion die Zahlungs-Anweisungen für Absindungs-Berechtigte die von den Pflichtigen des be- 
lasteten Zehentens geleisteten oder in demselben Jahre verfallenden Abschlags= Zahlungen 
nicht übersteigen dürfen. Die Cameralämter haben deßhalb vor jeder Zahlung an einen Ab- 
findungs-Berechtigten genaue Untersuchung anzustellen und bei Anständen die Zahlung aus- 
zusetzen und die Oberämter darauf aufmerksam zu machen. 
Reichen die bei den Cameralämtern baar vorräthigen Zebent-Ablösungsgelder zu den 
eingewiesenen Abschlags-Zahlungen nicht zu, so haben sie die Anweisungen mit einer Nach- 
weisung über den von den betreffenden Zehentgefällen bereits. erhobenen und den in demsel- 
ben Jahre noch anfallenden Betrag und über die darauf bereits geleisteten Zahlungen an die 
Ablösungskasse Behufs der Zahlungs-Einleitung einzusenden. 
Ablieferung der Geldvorräthe der Cameraglämter an die Zehent- 
Ablösungskasse. 
– . 13. 
Die eingezogenen Gelder haben die Cameralämter so balo als möglich und jedenfalls 
am Ende eines jeden Monats an die Zehent-Ablösungskasse abzuliefern, soweit sie nicht zu 
bereits eingewiesenen Zahlungen (§. 12) oder zu Bestreitung von Ausgaben (§. 11) in der 
nächsten Zeit erforderlich sind.
	        
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