Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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II. Verfügungen der Departements. 
Des Justiz-Departement. 
Des Justiz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die Beschäftigung der den Bezirksgerichten und Kreisgerichtshöfen zu Erstehung 
des Dienstprobejahrs zugetheilten Referendäre. 
Um die Vorschriften über die Beschäftigung der den Bezirksgerichten und Kreisgerichts- 
höfen zugetbeilten Referendäre zweiter Klasse mit den Bestimmungen der Strafprozeß- 
Ordnung, so wie der K. Verordnung vom heutigen Tage, betreffend die Dienstprüfungen 
im Justizvepartement, in Einklang zu bringen, wird unter theilweiser Abänderung der In- 
struktion vom 27. August 1836 mit Genehmigung Seiner Königlichen Majestät Nach- 
stehendes verfügt: 
Die Referendäre zweiter Klasse, welche nunmehr für die ersten fünf Monate ihres 
Dienstprobejahrs einem der Bezirksgerichte, für die weiteren sieben Monate einem der Kreis- 
gerichtshöfe zugetheilt werdem, sind 
A. Bei den Bezirksgerichten 
in der Weise zu beschäftigen, daß sie die Geschäftsformen kennen lernen, — eine lebendige 
Anschauung von der Uebung ver Rechtspflege gewinnen, — und schließlich in die richterlichen 
Funktionen selbst eingeführt werden. 
Den Bezirksrichtern, welchen alle Aufmerksamkeit auf die ihnen zugetheilten Referendäre 
anempfohlen wird, ist es überlassen, sich nach der Persönlichkeit dieser den Weg näher vor- 
zuzeichnen, auf welchem jene Zwecke erreicht werden können. Als Anbaltspunkte dienen die 
Vorschriften in der Instruktion vom 27. August 1830 B. 
Insbesondere können die Referendäre, jedoch nur unter der Verantwortlichkeit, — be- 
ziehungsweise in Gegenwart des Oberamtsrichters oder Gerichtsaktuars bei Criminal-Unter- 
suchungen zu Führung des Protokolls, ferner zu Ausarbeitung faktischer Darstellungen, so 
wie faktischer und rechtlicher Vorträge; — nicht aber zu selbstständiger Führung von Unter- 
suchungen verwendet werden. 
B. Bei den Gerichtshöfen 
haben sich die Referendäre in den ersten Monaten ausschließlich dem Kanzleidienst zu widmen, 
worüber die Instruktion vom 27. August 1836 ebenfalls Anhaltspunkte gibt.
	        
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