Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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W  1.
Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  9.  Januar  1850.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  über  die
Dienstprüfungen  im  Justigdepartement  am  25.  April  1839  ergangenen  Königlichen  Verordnung.
Verfügungen  der  Departements.  Versügung,  betreffend  die  Beschäftigung  der  den  Bezirksgerichten  und
Kreisgerichtshösen  zu  Erstehung  des  Dienstprobejahrs  zugetheilten  Referendäre.

 

II.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  über  die  Dienstprüfungen  im  Justizdepartement
am  25.  April  1830  ergangenen  Königlichen  Verordnung.

Wilheim,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zum  Behuf  der  zweckmäßigen  Ausbildung  der  Justiz-Referenräre  zweiter  Klasse  und  im
Zusammenhang  mit  einer  Aenderung  in  Einrichtung  der  zweiten  höheren  Dienstprüfung,
wonach  die  Referendäre  nicht  mehr,  wie  bisber,  Relationen  zu  Hause  zu  fertigen,  sondern
ihre  praktische  Ausbildung  dadurch  zu  bewähren  haben,  daß  sie  während  des  Examens  selbst
Fälle  aus  den  verschiedenen  Zweigen  der  Rechtspflege  bearbeiten  und  ihre  Arbeiten  in
mündlichem  Vortrage  rechtfertigen  und  in  freier  Rede  näher  begründen,  veroronen  Wir,
nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes,  wie  folgt:

8.  1.

Die  Justiz-Referendäre  zweiter  Klasse  haben  in  dieser  Eigenschaft  Behufs  ihrer  praktischen
  Ausbildung  während  eines  Jahres,  und  zwar  in  den  ersten  fünf  Monaten  bei  einem
Bezirksgerichte,  während  der  weiteren  sieben  Monate  bei  einem  Kreisgerichtshof  Probedienste
zu  leisten.