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B) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministerium.
Verfügung, betreffend die Fällung und Aufbereitung der bürgerlichen Holzgaben.
In der Verfügung des Finanz-Ministeriums vom 3. Juli 1838 (Reg. Blatt S. 407)
st mit Hinweisung auf die Commun-Ordnung Cap. III., Abschnitt 7, §. 16, in Betreff
zee Fällung und Aufbereitung der bürgerlichen Holzgaben bereits ausgesprochen worden, daß
msnahmsweise, zum Behuf der Erleichterung der einzelnen Gemeindeglieder in Aufbringung
er Holzmacherlöhne, die Theilnahme an den gemeinschaftlichen Holzfällungen nach dem
Erkenntniß des Forstamts allen denjenigen Gemeinde-Angehörigen gestattet werden könne,
velche die hiezu erforderliche Tüchtigkeit besitzen, und es sind deßhalb die Forstämter ange-
viesen worden, die Zahl der Holzhauer in den Gemeindewaldungen nicht ohne Grund zu
#eschränken, dagegen diejenigen auszuschließen, welche ihre Zulassung zu Wald-Ercessen
nißbrauchen.
So wie durch diese Verfügung einer Seits jedem Ortsbürger, der notorisch die erfor-
erliche Fertigkeit besitzt und außerdem das nötbige Vertrauen darbietet, durch die Betheili-
sung am Holzfällungsgeschäft die Gelegenheit geboten wird, sich eine Ausgabe zu ersparen
mnd möglicherweise noch einen Verdienst zu erwerben, während anderer Seits durch die Be-
#ingungen, an welche die Zulassung der Einzelnen zu den Schlagarbeiten geknüpft ist, und
ei der Voraussetzung einer gehörigen Aufsichtsführung durch die Gemeindebehörden sowohl,
#s durch das K. Forstpersonal, den Rücksichten einer wirthschaftlichen Schlagbehandlung ge-
übrende Rechnung getragen wird; so haben nun auch, was die Aufbereitung des ge-
ällten Holzes betrifft, die Gesuche um Gestattung der Theilnahme an diesem Geschäft
"on Seite der Holzempfänger sich häufig wiederholt.
In Betracht, daß den Betheiligten durch die Gelegenheit, den Lohn für die Aufberei-
ung selbst verdienen und das Erzeugniß früher als gewöhnlich und vielleicht auf wohlfeilere
WVeise nach Hause schaffen zu können, wesentliche Vortheile erwachsen, wird daher von dem
orstpolizeilichen Standpunkte aus den Forstämtern hiemit die Befugniß eingeräumt, aus-
ahmsweise nach Vorliegenheit der Umstände, und so weit nicht die Bestimmung der Com-
mn-Ordnung Abschnitt VII. Cap. III. K. 17, welche eine unpartheiische Verloosung der