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Bürgerwehr bildet, nimmt der Landes-Oberst als ordentliches Mitglied Theil. Außerdem
hat derselbe die Reihenfolge, in welcher die Bataillons-Commandanten der Bürgerwehr in
Stuttgart bei einem Revisionsgericht zu erscheinen haben, zu bestimmen.
B. Formelle Bestimmungen.
§. 15.
Der Landes-Oberst steht unmittelbar unter dem Ministerium des Innern und hat die
Weisungen desselben zu befolgen. Mit Ausnahme der Erercier-Reglements und der Vor-
schriften über Waffenübungen, welche der Landes-Oberst für sich allein zu erlassen befugt ist,
sind alle allgemeinen Instruktionen und Anordnungen, soweit sie nicht lediglich Vollzugsvor=
schriften früherer Instruktionen enthalten, sowie der Plan der jährlichen Inspektionsreisen
und die Vornahme etwaiger außerordentlicher Inspektionen einzelner Bürgerwehren der Ge-
nehmigung des Ministeriums des Innern zu unterstellen. Außerdem ist in zweifelhaften
Fällen die Entscheidung des Ministeriums einzuholen.
Jedes Jahr nach Einlauf der Berichte über den Bestand der organisirten Bürgerwehren
(§. 4) ist dem Ministerium eine Uebersicht über sämmtliche Bürgerwehren vorzulegen, des-
gleichen nach Vollendung der jährlichen Inspektionen über den Erfund Bericht zu erstatten.
Auch sind außerordentliche Vorfälle, welche sich bei einzelnen Bürgerwehren ereignen, so-
gleich zur Anzeige zu bringen.
Ueber den mit der Aufsicht und Leitung der Bürgerwehren verbundenen Aufwand ist
jedes Jahr ein Etat zu entwerfen und zur Genehmigung des Ministeriums des Innern vor-
zulegen. Die in den Etat aufgenommenen unständigen Ausgaben werden einzeln bei der
Ministerialkasse angewiesen. Ausgaben, welche nicht in dem Etat vorgesehen find, bedürfen,
ehe sie gemacht werden, besonderer Genehmigung.
S. 16.
Der Landes-Oberst ist berechtigt, in Gegenständen seines Geschäftskreises mit sämmtlichen
Behörden in unmittelbaren Verkehr zu treten. Insbesondere sind die Oberämter verpflich-
tet, den Ersuchschreiben des Landes-Obersten zu entsprechen, und denselben bei Ausübung
seines Amtes zu unterstützen.
S. 17.
Die Verwaltungsräthe, Bezirks-Obersten und Befehlshaber der Bürgerwehren haben
den Weisungen und Aufträgen des Landes-Obersten Folge zu leisten. Auch find die Be-
feblshaber verpsflichtet, von allen außerordentlichen Vorfällen, wie z. B. von einem Aufgebot