Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Wegen  Einführung  einer  gleichmäßigen  Bekleidung  und  gleicher  Auszeichnung  der  Offiziere
  und  Unteroffiziere,  sowie  wegen  Bestimmung  wesentlich  gleichförmiger  Fahnen  und  Signalinstrumente
  find  mit  Berücksichtigung  der  bisher  bestandenen  Vorschriften  Vorschläge  zu
machen,  und  die  Vollziehung  der  dießfalls  zu  erlassenden  Verordnung  mit  der  nöthigen
Schonung  der  ökonomischen  Kräfte  der  Bürgerwehrmänner  zu  überwachen.

S.  7.

6)  Die  Befehlshaber  der  Bürgerwehren  sind  von  dem  Landes-Obersten  in  Beziehung
auf  die  zweckmäßige  Behandlung  der  jährlichen  Waffenübungen  und  die  Heranbildung  von
Offizieren  und  Unter-Offizieren  zu  instruiren.  Bei  den  Waffenübungen  ist  zu  beachten,  daß
die  neueintretende,  noch  nicht  gebildete  Mannschaft  in  den  Handgriffen  der  Soldaten=  und
Zugschule  abgesondert  unterrichtet  und  nicht  jedes  Jahr  die  ganze  Mannschaft  mit  Wiederbolung
  der  Anfangsgründe  belästigt  wird  (Art.  35  des  Gesetzes).

Ueber  die  Abhaltung  der  vorgeschriebenen  Waffenübungen  haben  die  Befehlshaber  der
einzelnen  Bürgerwehren  dem  Landes-Obersten  wenigstens  einmal  jährlich  Nachweisung  zu  geben.

Wenn  eine  Bürgerwehr  militärische  Instruktoren  zu  erhalten  wünscht,  so  hat  der  Landes-Oberst
  durch  das  Ministerium  des  Innern  das  vorgebrachte  Gesuch  mit  seiner  Aeußerung
an  das  K.  Kriegs-Ministerium  zu  befördern.

g.  8.

7)  Alle  Anstände  über  rein  militärische  Gegenstände  sind  von  den  Verwaltungsräthen,
den  Bezirks-Obersten  und  Befehlshabern  der  Bürgerwehr  in  dienstlicher  Ordnung  dem  Landes-Obersten.
  vorzutragen,  welcher  darüber  nach  Maasgabe  der  Gesetze,  der  Verordnungen
und  Reglements,  und  dieser  Instruktion  zu  entscheiden  hat.  Soweit  sich  aus  diesen  Normen
über  rein  militärische  Fragen  eine  Entscheidung  nicht  ableiten  läßt,  wird  der  Landes-Oberst
die  Analogie  der  bei  dem  aktiven  Militär  bestehenden  Grundsätze  und  Einrichtungen,  übrigens
  mit  Räcksicht  auf  die  eigenthümlichen  Verhältnisse  der  Bürgerwehr,  zu  Hülfe  nehmen.

8.  9.

8)  Jedes  Jahr  hat  der  Landes-Oberst  einige  Bürgerwehren  persönlich  zu  inspiziren
und  die  dabei  gefundenen  Mängel  abzustellen,  oder  soweit  dieselben  in  einer  Vernachläßigung
  der  gesetzlichen  Verbindlichkeiten  der  Gemeinden  beruben,  das  Oberamt  zu  geeignetem
Einschreiten  aufzufordern.

KS.  10.
II.  Als  technischer  Rath  des  Ministeriums  des  Innern  hat  der  Landes-Oberst  den