Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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12. 
Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 3. April 1850. 
  
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Forterhebung der Steuern bis zum letzten April 1850. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die bei den höheren Gerichtostellen hinterlegten 
Beibringens-Inventare, Ehe-Verträge und Verlassenschafto-Theilungen. — Verfügung, betreffend Abänderun- 
gen in den Instruktions-Bestimmungen zum Wirthschafts-Abgaben-Gesetze, bezüglich der Gebühren für Lad- 
scheine, Abstichszettel und Malgzsteuerzettel. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Gese 6, 
betreffend die Forterhebung der Steuern bis zum letzten April 1850. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Gesammtministeriums und unter Zustimmung der verfassung- 
berathenden Landesversammlung verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Der in dem Gesetze vom 27. December 1849 (Reg. Bl. S. 786) bestimmte Zeitraum 
für die einstweilige Forterhebung der in dem ordentlichen Etat pro 1843 (Finanzgesetz vom 
29. Juli 1849, Reg. Bl. S. 321) verwilligten Steuern und Abgaben wird bis zum letzten 
April 1850 verlängert, jedoch mit der im Wahlgesetze vom 1. Juli 1849, Art. 2 ent-
	        
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