Full text : Rosenheimer Anzeiger. 61. Jahrngang (61)

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tage  unverändert  angenommen  worden  sind.  Für  die  erste  Ansicht
spricht,  dass  die  Verfassung  des  norddeutschen  Bundes  die  nunmehr
  in  Art.  7  Abs.  1  Ziff.  1  R.-V.  dem  Bundesrate  ausdrücklich
statuierten  Rechte  noch  nicht  in  der  Allgemeinheit  der  jetzigen
Fassung  ausdrücklich  aufstellte,  sondern  nur  in  der  Beschränkung
auf  „die  dem  Reichstage  vorzulegenden  oder  von  demselben
angenommenen  unter  die  Bestimmung  des  Art.  35  fallenden  gesetzlichen
  Anordnungen  einschliesslich  der  Handels-  und  Schifffahrtsverträge“
  (Nordd.  B.-V.  Art.  37  Abs.  1  Ziff.  1);  hätte  die
zuerst  in  den  Versailler  Verträgen  vorgenommene  Verallgemeinerung
der  Bestimmungen  dieses  Artikels  der  norddeutschen  Bundesverfassungeine
  Aenderung  desbisherigen  Rechtszustandes  bewirken  sollen,
so  wäre  anzunehmen,  dass  dies  damals  besonders  hervorgehoben
worden  wäre;  dies  ist  indes  nicht  geschehen,  und  so  könnte  man
zu  dem  Schlusse  geneigt  sein,  das  durch  eine  ausdrückliche  Erklärung
  des  Bundeskommissars  v.  SavIenY?  für  den  ursprünglichen
  Gedankengang  der  norddeutschen  Bundesverfassung  bestätigte
Prinzip,  dass  Bundesrat  und  Reichstag  „die  beiden  gleichberechtigten
  Faktoren  für  die  Reichsgesetzgebung“  sein  sollten,  sei  nach
Jeder  Richtung  hin  im  geltenden  Reichsstaatsrecht  verwirklicht.
Nichtsdestoweniger  trifft  die  entgegengesetzte  Ansicht  das  Richtige.
Wenn  das  durch  v.  Savıany  proklamierte  Prinzip  überhaupt  jemals
allgemeine  Anerkennung  genossen  hat,  so  ist  es  doch  wenigstens
im  Laufe  der  Entwicklung  allgemein  aufgegeben,  natürlich  nicht
in  der  Weise,  dassrechtlich  einer  der  beiden  gesetzgebenden  Faktoren
des  Reiches  etwas  von  seinem  Anspruch  verloren  hätte,  dass  kein
Gesetz  ohne  oder  gar  gegen  seinen  Willen  erlassen  werde,  vielmehr
  in  der  Weise,  dass  praktisch  die  Stellung  des  einen  der
des  andern  überlegen  geworden  ist  (Näh.  hierzu  unten).  Es  entspricht
  der  Anschauung  des  in  seinem  weit  überwiegenden  Teile
nicht  nur  monarchisch  regierten,  sondern  auch  monarchisch  ge-87

  Sten.  Ber.  des  konst.  Reichstages  S.  665.