Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Scheuer oder Kelter veräußert hat, dient der damals erzielte Kauferlös als Haupt-Anhalts- 
punkt für die Schätzung. Wenn emlich das Gebäude abgebrochen worden oder abgegangen 
ist, so muß durch Nachforschung über die Größe der Area, über den Umfang und die Be- 
schaffenheit des Gebäudes, über den Steuer= und Brandversicherungs-Anschlag, über den Er- 
lös aus den Abbruchs-Materialien u. s. f. die Grundlage zu annähernder Schätzung gewon- 
nen werden. « 
b) Zu den Unterhaltungskosten ver Zehentscheuern und Zehentkeltern gehört der Auf- 
wand für die gewöhnliche Erhaltung der Gebäude im Innern und Aeußern einschließlich 
des Dachs, für Ausbesserung des Kelternwerks. Ausgeschlossen bleibt der Aufwand für 
Neubauten, Erweiterungen der Gebäude, Hauptreparaturen, so wie für Herstellung eines 
ganz neuen Kelternwerks. Die Unterhaltungskoslen sind zunächst aus den Rechnungen oder 
sonstigen urkundlichen Nachweisungen der Jahre 1830 bis 1847 zu erheben. Ist dieses nicht 
möglich, so ist durch Schätzung zu bestimmen, was ungefähr in diesen Jahren für die Unter- 
haltung aufgewendet wurde. Jahre, in welchen einem Zehentpächter die Zehentscheuer oder 
Kelter unter der Bedingung eingeräumt war, daß er die Unterhaltung auf seine Kosten zu 
besorgen habe, bleiben außer Berechnung. 
c) Sowohl das vierprocentige Interesse des Kaufwerths als die Unterhaltungskosten 
der Zehentscheuern und der Keltern sind nur für diejenigen Jahre der Durchschnittsperiode 
unter den Bezugskosten aufzurechnen, in welchen diese Gebäude mittelbar oder unmittelbar 
zum Zebenteinzug benützt wurden. Eine mittelbare Benützung ist namentlich dann vorhanden, 
wenn dem Zehentpächter ein solches Gebäude zur Benützung durch den Pacht eingeräumt 
wurde (vergl. §. 19, Abs. 2). Dieses ist selbst dann der Fall, wenn der Pächter das 
Gebäude in der Wirklichkeit nicht gebrauchte. Dagegen findet keine Aufrechnung des Auf- 
wands für Zehentscheuern oder Keltern in solchen Jahren statt, in welchen dem Zehent- 
pächter dieselben nicht mitüberlassen wurden, auch wenn der Eigenthümer selbst gleichfalls 
keinen Gebrauch davon macht. 
4) Wenn die Zehentscheuern oder Keltern noch für andere Zwecke als für den Zehent- 
einzug und die Zubereitung des Zehenterträgnisses bis zum verkäuflichen Zustande benützt 
werden konnte, indem sie z. B. Keller, Fruchtspeicher, Stallungen, Wohnungen (Caußer 
dem Zimmer für den Kelternschreiber) enthielten, so find diese Gelasse bei der Schätzung 
des Kaufwerths in Abzug zu bringen, und diejenigen Unterhaltungskosten, welche sich be- 
sonders auf diese Lokalitäten beziehen, wegzulassen. Unterhaltungskosten, welche auf das
	        
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