Metadata : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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derjenige  als  Strafe  zu  erlegen,  welcher  der  Worschrist  in  J.  10.  dleses  Gesetzes  zuwider
eine  Muͤnzforte  im  gemeinen  Verkehre  nach  einem  hoͤhsern,  als  dem  durch  Gesetz  oder  Werordnung
  bestimmten  oder  nachgelassenen  Werthsverhältnisse  ausgiebt,  so  wie  derjenige,  welcher
eine  inländische  oder  dieser  gleichgestellce  fremde  Münzsorte  zu  einem  niedrigern,  als  dem
bestimmten  Rennwerthe,  annimme.

Die  Wiederholung  solcher  Zuwiderhandlungen,  nach  vorausgegangener  Bestrafung,  ziebet
  das  erstemal  die  Serase  des  achefachen  und  in  jedem  nachfolgenden  Falle  die  Sccase
des  sechzehnsachen  Betrages  nach  sich.

Es  versteßt  sich,  daß  auf  den  im  §.  11.  ausgenommenen  Fall  auch  diese  Strafdrebungen
  keine  Anwendung  finden.

*  37.

Wer  seine  Stellung  als  Brod·  Lohn  -  oder  Fabrikherr  gegen  seine  Diensthoten  oder  Arbeiter
  dazu  benubzt,  Lekere  zu  Annahme  anderer  Münssorten,  als  sie  zu  fordern  besugt  sind,
oder  zur  Annayme  von  Scheidemünze  in  größeren  Beträgen,  als  zur  Ausgleichung  in  Konrant
  erforderlich,  in  Zahlung  zu  nöthigen,  verfällt  —  neben  der  etwa  nach  F.  36.  verwirkten
Strafe  —  in  eine  Geldbuße  von  zwei  Thalern.

Im  Räcksalle  ist  dleselbe  zu  verdoppeln  und  bel  wlederholten  Rücksällen  ble  auf  das
Vlerfache  zu  erhöhen,  an  dessen  Stelle  ouch  nach  Besinden  verhältnihmößige  Gefängnißstrase
verhänge  werden  kann-.

  38.
Konn  dle  Geldstrase  gegen  den  Verureheilten  ulche  vollstreckt  werden,  so  ist  dieselbe  (u
angemessene  Gesängnihstrase  zu  verwandeln.

rl*dl  39.
Von  ben  eingehenden  Gelbstrasen  soll  eln  Drirrheil  dem  Denunclanten  zufallen.

*

Die  Sofbarkeic  aller  in  dlesem  Gesetze  verborenen  Handlungen  verjähre  mic  dem  Ablause
  von  drel  Jahren.