Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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tigt, welche spätestens am Tage der Verkündigung des bevorstehenden Wahlakts (8. 10) 
und wenigstens während der zwei folgenden Tage an einem öffentlichen Orte aufzulegen ist. 
Klagen wegen Uebergehung in der Liste sind vor dem Tage der Wahlhandlung erst- 
mals vor dem Kirchenconvente (und später vor dem Parrgemeinderath) anzubringen und 
zu begründen, und von diesem nach der Lage der Sache endgültig zu entscheiden. 
Bei dem Wahlakte werden nur die Stimmen der in der Liste Eingetragenen an- 
genommen. 
. 10. 
Die Wahlhandlung findet, nachdem sie Senntags zuvor unter angemessener Ermahnung 
der Wähler, nur auf Männer von ehrbarem Wandel und lebendigem Christenthum Bedacht 
zu nehmen, von der Kanzel verkündigt worden ist, in der Kirche mittelst Umgangs um den 
Altar Statt. Den Angehörigen der Filialorte kann je nach den örtlichen Verhältnissen die 
Abstimmung in der Filialkirche oder, in Ermanglung einer solchen, in ihrer Filialschule ge- 
stattet werden. 
11. 
Die Abstimmung geschieht in Gegenwart.lder Wahlcommission (§K. 9) vurch persönliche 
Abgabe der Stimmzettel, welche so viele Namen, als Kirchenälteste zu wählen sind, enthal- 
ten und von dem Abstimmenden eigenhändig mit seinem Namen, oder wenn er des Schrei- 
gens unkundig ist, mit seinem von einem Mitgliede der Wahlcommission oder des Gemein- 
deraths oder Kirchenconvents beglaubigten Handzeichen unterfertigt seyn müssen. 
S. 12. 
Die Stimmen werden nach dem Schlusse des Wahlgeschäfts, wo möglich noch an dem 
Wahltage selbst, von dem Geistlichen und den Urkundspersonen abgezählt; das Ergebniß der 
Abzählung wird in dem Protokoll bemerkt und von dem Geistlichen und den beiden Urkunds- 
personen beglaubigt. Wenn die Stimmenzählung nicht unmittelbar auf die Abstimmung 
erfolgen kann, find die abgegebenen Stimmzettel sofort unter amtliches Siegel zu legen. 
5 . 13. 
Diejenigen, welche die meisten der abgegebenen Stimmen in sich vereinigen, sind als 
gewählt zu betrachten. Dieselben werden sodann am nächsten Sonntage von der Kanzel 
verkündigt, und am darauf folgenden Sonntag im Morgen-Gottesdienste der Gemeinde vor- 
gestellt und von dem Geistlichen durch Handtreue verpflichtet. Die Verpflichtung enthält 
das Gelübde:
	        
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