Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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19. 
Ist der vorsitzende Geistliche persönlich betheiligt, so versammeln sich, wenn kein an- 
derer Geistlicher da ist, vie Kirchenältesten unter dem Vorsitze desjenigen Aeltesten, welcher 
bei der Wahl die meisten Stimmen hatte, oder, wenn mehrere gleichviel Stimmen hatten, des 
nach dem Lebensalter vorangehenden. 
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Der Pfarrgemeinderath versammelt sich, von dem Vorsitzenden einberufen, an einem 
würdigen Orte, monatlich wenigstens einmal, wo möglich an bestimmten Tagen. 
§S. 21. 
Der Vorstand kann auch außerordentliche Sitzungen veranstalten und ist dazu verpflich- 
tet, wenn ein Drittheil der Mitglieder es verlangt. 
« §.22. 
Zu jeder Berathung des Pfarrgemeinderaths sind sämmtliche Mitglieder zu berufen, es 
wäre denn, daß das eine oder das andere Mitglied bei dem Gegenstande derselben persönlich 
betheiligt wäre. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses wird die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der 
festgesetzten Zahl der Aeltesten neben dem Vorsitzenden erfordert. Anordnungen aber, welche 
behufs der Gottesdienstordnung getroffen werden, und Anträge auf Entlassung eines Ael- 
testen können nur in Anwesenheit von wenigstens zwei Drittheilen neben dem Vorsitzenden 
beschlossen werden. " 
Dem Marrer bleibt vorbehalten, den schriftlichen Verkehr mit andern Behörden, soweit 
es sich nur um die Vorbereitung eines Gegenstandes, oder um Vollziehung eines Beschlusses 
handelt, im Namen des Parrgemeinderaths zu besorgen. 
g. 23. 
Die Verhandlungen werden mit Gebet eröffnet und beschlossen. Das Protokoll führt 
in der Regel der Geistliche, unter mehreren der jüngste. 
. 24. 
Wenn in einem Orte mehrere Pfarrgemeinden sind, so treten die Pfarrgemeinderäthe 
derselben zu gemeinsamer Berathung und Beschlußfassung über alle diejenigen Angelegenhei- 
ten zusamen, welche sich nicht auf eine einzelne jener Gemeinden beschränken. Hierbei wechselt 
der Vorfitz jährlich unter den Pfarrern. Außerdem versammeln sich, wenigstens je nach drei 
Monaten, unter gleichem Vorsitze, die von den Pfarrgemeinderäthen hiezu beauftragten geist- 
lichen und weltlichen Mitglieder zu gemeinsamer Besprechung und Vorberathung über die 
Kirchenzustände des Orts. Von dem Ergebniß dieser Verhandlungen ist den Pfarrgemein- 
veräthen der Pfarrgemeinven spätestens bei ihrer nächsten Versammlung Nachricht zu geben. 
g. 25. 
Dem Parrgemeinderath kommt ein weltliches Zwangs= und Strafrecht nicht zu. 
S# 2. 
Die Aeltesten stehen dem Geistlichen in der christlichen Berathung der Gemeindegliever 
bei, um zu belehren, zu trösten, zu ermahnen und zu warnen. Wie sie hiebei überhaupt mit 
christlicher Vorsicht und Schonung zu verfahren haben, so wird ihnen, um vie Wirksamkeit
	        
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