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19.
Ist der vorsitzende Geistliche persönlich betheiligt, so versammeln sich, wenn kein an-
derer Geistlicher da ist, vie Kirchenältesten unter dem Vorsitze desjenigen Aeltesten, welcher
bei der Wahl die meisten Stimmen hatte, oder, wenn mehrere gleichviel Stimmen hatten, des
nach dem Lebensalter vorangehenden.
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Der Pfarrgemeinderath versammelt sich, von dem Vorsitzenden einberufen, an einem
würdigen Orte, monatlich wenigstens einmal, wo möglich an bestimmten Tagen.
§S. 21.
Der Vorstand kann auch außerordentliche Sitzungen veranstalten und ist dazu verpflich-
tet, wenn ein Drittheil der Mitglieder es verlangt.
« §.22.
Zu jeder Berathung des Pfarrgemeinderaths sind sämmtliche Mitglieder zu berufen, es
wäre denn, daß das eine oder das andere Mitglied bei dem Gegenstande derselben persönlich
betheiligt wäre.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses wird die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der
festgesetzten Zahl der Aeltesten neben dem Vorsitzenden erfordert. Anordnungen aber, welche
behufs der Gottesdienstordnung getroffen werden, und Anträge auf Entlassung eines Ael-
testen können nur in Anwesenheit von wenigstens zwei Drittheilen neben dem Vorsitzenden
beschlossen werden. "
Dem Marrer bleibt vorbehalten, den schriftlichen Verkehr mit andern Behörden, soweit
es sich nur um die Vorbereitung eines Gegenstandes, oder um Vollziehung eines Beschlusses
handelt, im Namen des Parrgemeinderaths zu besorgen.
g. 23.
Die Verhandlungen werden mit Gebet eröffnet und beschlossen. Das Protokoll führt
in der Regel der Geistliche, unter mehreren der jüngste.
. 24.
Wenn in einem Orte mehrere Pfarrgemeinden sind, so treten die Pfarrgemeinderäthe
derselben zu gemeinsamer Berathung und Beschlußfassung über alle diejenigen Angelegenhei-
ten zusamen, welche sich nicht auf eine einzelne jener Gemeinden beschränken. Hierbei wechselt
der Vorfitz jährlich unter den Pfarrern. Außerdem versammeln sich, wenigstens je nach drei
Monaten, unter gleichem Vorsitze, die von den Pfarrgemeinderäthen hiezu beauftragten geist-
lichen und weltlichen Mitglieder zu gemeinsamer Besprechung und Vorberathung über die
Kirchenzustände des Orts. Von dem Ergebniß dieser Verhandlungen ist den Pfarrgemein-
veräthen der Pfarrgemeinven spätestens bei ihrer nächsten Versammlung Nachricht zu geben.
g. 25.
Dem Parrgemeinderath kommt ein weltliches Zwangs= und Strafrecht nicht zu.
S# 2.
Die Aeltesten stehen dem Geistlichen in der christlichen Berathung der Gemeindegliever
bei, um zu belehren, zu trösten, zu ermahnen und zu warnen. Wie sie hiebei überhaupt mit
christlicher Vorsicht und Schonung zu verfahren haben, so wird ihnen, um vie Wirksamkeit