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8. 18.
Ueber das Aufsuchen von Arbeitsbestellung.
Das Aufsuchen von Arbeitsbestellungen im Gebiete eines zünftigen oder unzünftigen
Gewerbes wird dem Haustirhandel gleichgeachtet, ausgenommen hievon ist das Aufsuchen von
Arbeit durch diejenigen Personen, welche bei ihrem Umherwandern kein eigenes oder selbst=
ständiges Gewerbe ausüben wollen (z. B. wandernde Handwerksgesellen, Personen, die
landwirthschaftliche Arbeiten oder Beschäftigung als Dienstboten suchen); sowie das Aufsuchen
von Bestellungen auf Muster durch reisende Handelsleute u. s. w. (vergl. unten § 21).
Die Vorschriften bezüglich der Ertheilung von Erlaubniß zum Aufsuchen von Arbeitg=
bestellung in den einzelnen Gewerben find oben §. 15 a. b. c., #. 16 und 17 c. aufgeführt.
5. 19.
Von dem Hausirhandel mit land= und forstwirthschaftlichen Erzeugnissen insbesondere.
Personen, welche den Hausirhandel mit den unter §. 15 d. genannten Erzeugnissen nicht
bloß zu Zeiten oder in einzelnen vorausbestimmten Orten, sondern im Umherziehen von
Ort zu Ort als Hauptgewerbe betreiben wollen, haben biezu ein Hausirpatent einzuholen.
Die Ausstellung solcher Patente kann erfolgen ohne vorherige Untersuchung, ob dazu
bestimmten Gemeinden ein Bedürfniß vorliegt.
in
8. 20.
Von dem Aufkaufen im Umherziehen.
Wer das Aufkaufen von Waaren und Waarenabfällen außerhalb seines Wohnorts im
Umherziehen von Ort zu Ort gewerbsmäßig betreiben will, bedarf hiezu gleich einem Hau-
sirhändler ein Patent und unterliegt den sämmtlichen Vorschriften in Betreff des Hausirhan-
dels, namentlich auch bezüglich der Mitnahme von Begleitern und des Gebrauchs eines
Fuhrwerks.
Bei Gestattung des hausirweisen Aufkaufs von alten und gebrauchten Gegenständen
z. B. altem Eisen, Nägeln, getragenen Kleidern, ist in Hinsicht auf die Leichtigkeit des
Mißbrauchs zur Entwendung und Unterbringung entwendeter Effekten, eine besondere Vor-
sicht anzuwenden.
Die Erlaubniß zum Aufkaufen von Lumpen und andern Stoffen der Papierbereitung