Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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zirksamt seines Wohnorts die zu Ausstellung eines Haufir-Patents überhaupt erforderlichen 
Zeugnisse über Heimathrecht, Alter und Prädikat (oben §. 2) zu übergeben, nebst 
#a) einem unter bezirksamtlicher Beglaubigung ausgestellten Zeugniß des ausländischen 
Popierfabrikanten über den dem Inhaber ertheilten Auftrag zum Lumpensammeln im 
diesseitigen Gebiet und über die Bezirke, in welchen dieses geschehen soll, — und 
6) einem bezirksamtlichen Zeugniß über die von seinem Auftraggeber mit gesetzlicher 
Ermächtigung ausgeübte Papierfabrikation, welch beide letztere Documente nicht über 
ein Jahr alt seyn dürfen. 
b) Diese Ausweise, auf deren Grund bei richtigem Erfund dem Commissionär ein Patent 
von dem Oberamt ausgestellt wird, werden in diesem erwähnt und auf den beiden letzt 
genannnten (a und 6) die geschebene Ausstellung eines Patents bemerkt. Die Erneuerung 
des letztern geschieht von dem Oberamt, welches dasselbe ausgestellt bat, setzt aber die Er- 
neuerung der oben genannten beiden besondern Zeugnisse (a und 6) voraus. Diese Patente 
können auch für Ausländer bei vorliegendem Bedürfnisse auf die Daner eines Jahres aus- 
gestellt werden und die Oberämter sind befugt, die Ermächtigung zum Lumpensammeln auch 
ausserhalb ihrer Bezirke zu ertheilen. 
Soweit die Oberämter über die Beobachtung der Gegenseitigkeit in dem Staat des 
ausländischen Papierfabrikanten, der im diesseitigen Gebiete Lumpen sammeln lassen will, 
nicht von ihrer vorgesetzten Behörde unterrichtet find, haben sie die Ausstellung eines Patents 
für den Commissionär des fremden Papierfabrikanten von der Beurkundung dieser Gegen- 
seitigkeit durch ein Zeugniß der obersten oder einer Provinzial-Regierungsbebörde des be- 
treffenden Staats abhängig zu machen. 
Die Verbindung eines Haufirhandels mit dem Lumpensammeln kann nur insoweit ge- 
stattet werden, als sich derselbe auf solche Gegenstände beschränkt, welche gegen die einzusam- 
melnden Lumpen von den Lumpensammlern gewöhnlich ausgetauscht werden, und oben §. 17 
b. namentlich aufgeführt sind. Diese Erlaubniß wird durch das Oberamt des Wohnorts des 
Lumpensammlers, oder in Fällen, wo der Gewerbebetrieb sich nicht auf dieses Oberamt be- 
schränkt, von der Kreisregierung ertheilt. Das bezeichnete Oberamt, welches die Hausir= 
bandelserlaubniß zu behandeln und die Sporteln biefür einzuziehen hat, hat von die- 
ser Erlaubniß dem Oberamt, welches für die Ausstellung des Patents zum Lumpensammeln 
zuständig ist, Nachricht zu geben, damit durch dieses die Erlaubniß zum Haustirhandel in das 
für das Lumpensammeln auszustellende Patent eingetragen werde.
	        
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