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Der Aufkauf von Getreide und andern Boden-Erzeugnissen, so wie von Erzeugnissen
der Viehzucht in den Häusern der Landleute ist durch Ausstellung eines Haufir-Patents nicht
bevingt. Unter den Voraussetzungen des §. 15 d. kann dem Unternehmer biezu von dem
Oberamt ein Ausweis ertheilt werden. Wenn aber der Aufkauf, wie es z. B. beim Vieh-
handel üblich ist, in Verbindung mit dem Wiederverkauf als Hauptgewerbe mittelst Umher-=
ziehens von Ort zu Ort betrieben wird, so ist dazu ein Hausir-Patent einzuholen.
8. 21.
Von Musterreisenden.
Die Nachfrage nach Waaren-Bestellungen durch reisende Handelsleute, Fabrikanten und
Handwerker, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben zum Vorzeigen bei
sich führen, ist den Bestimmungen über den Hausirhandel nicht unterworfen.
Uebrigens ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Waaren, deren Verfertigung und
Verkauf durch Zunftgesetze beschränkt oder von Bewilligung einer Staatspolizeistelle abhängig
ist, nur bei den ansäßigen Kaufleuten unbedingt, bei Fabrikanten und Handwerkern aber
nur in Beziehung auf die für ihr Gewerbe erforderlichen Gegenstände gestattet. Eine Ueber-
schreitung dieser letzteren Beschränkung, so wie jede bei anderen als den bezeichneten Personen
geschehene Nachfrage nach Bestellungen auf die erwähnten Waaren-Gattungen fällt unter das
Hausir-Verbot (allg. Gewerbe-Ordnung Art. 139) und wird auf die oben §. 12 bestimmte
Weise gerügt.
In gleiche Strafe verfallen, ohne Unterschied der Waaren, diejenigen Handelsreisenden,
Fabrikanten und Handwerker, welche nicht bloß Muster, sondern Vorräthe der zu verkaufen-
den Waaren selbst mit sich führen.
Fabrikanten, Händler oder Handlungsreisende aus den Zollvereins-) oder denjenigen
Ländern, welche dießfalls durch Staatsverträge dem Zollvereinsgebiet gleichgestellt sind, haben,
wenn sie im diesseitigen Staatsgebiete Bestellungen suchen, nicht nur durch einen Reisepaß
*) Zum Zollverein gehören folgende Staaten: Preußen, Baiern, Königreich Sachsen, Würktemberg, Baden,
Hessen-Kassel, Hessen = Darmstadt, Hessen-Homburg, Sachsen-Weimar, die sächsischen Herzogthümer, Braunschweig,
Nassau, Frankfurt, Luremburg, die Schwarzburg und Reuß'schen Fürstenthümer, die Fürstenthümer Lippe, Waldeck
und Pprmont, das oldenburg'sche Fürstenthum Birkenfeld, die mecklenburg-schwerin'schen Orte Nossau, Negeband und
Schöneberg, die hannover'sche Grafschaft Hohenstein mit Elbengerode, und der süpliche Theil des hannover'schen Amts
Fallersleben.