Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Der Aufkauf von Getreide und andern Boden-Erzeugnissen, so wie von Erzeugnissen 
der Viehzucht in den Häusern der Landleute ist durch Ausstellung eines Haufir-Patents nicht 
bevingt. Unter den Voraussetzungen des §. 15 d. kann dem Unternehmer biezu von dem 
Oberamt ein Ausweis ertheilt werden. Wenn aber der Aufkauf, wie es z. B. beim Vieh- 
handel üblich ist, in Verbindung mit dem Wiederverkauf als Hauptgewerbe mittelst Umher-= 
ziehens von Ort zu Ort betrieben wird, so ist dazu ein Hausir-Patent einzuholen. 
8. 21. 
Von Musterreisenden. 
Die Nachfrage nach Waaren-Bestellungen durch reisende Handelsleute, Fabrikanten und 
Handwerker, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben zum Vorzeigen bei 
sich führen, ist den Bestimmungen über den Hausirhandel nicht unterworfen. 
Uebrigens ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Waaren, deren Verfertigung und 
Verkauf durch Zunftgesetze beschränkt oder von Bewilligung einer Staatspolizeistelle abhängig 
ist, nur bei den ansäßigen Kaufleuten unbedingt, bei Fabrikanten und Handwerkern aber 
nur in Beziehung auf die für ihr Gewerbe erforderlichen Gegenstände gestattet. Eine Ueber- 
schreitung dieser letzteren Beschränkung, so wie jede bei anderen als den bezeichneten Personen 
geschehene Nachfrage nach Bestellungen auf die erwähnten Waaren-Gattungen fällt unter das 
Hausir-Verbot (allg. Gewerbe-Ordnung Art. 139) und wird auf die oben §. 12 bestimmte 
Weise gerügt. 
In gleiche Strafe verfallen, ohne Unterschied der Waaren, diejenigen Handelsreisenden, 
Fabrikanten und Handwerker, welche nicht bloß Muster, sondern Vorräthe der zu verkaufen- 
den Waaren selbst mit sich führen. 
Fabrikanten, Händler oder Handlungsreisende aus den Zollvereins-) oder denjenigen 
Ländern, welche dießfalls durch Staatsverträge dem Zollvereinsgebiet gleichgestellt sind, haben, 
wenn sie im diesseitigen Staatsgebiete Bestellungen suchen, nicht nur durch einen Reisepaß 
  
*) Zum Zollverein gehören folgende Staaten: Preußen, Baiern, Königreich Sachsen, Würktemberg, Baden, 
Hessen-Kassel, Hessen = Darmstadt, Hessen-Homburg, Sachsen-Weimar, die sächsischen Herzogthümer, Braunschweig, 
Nassau, Frankfurt, Luremburg, die Schwarzburg und Reuß'schen Fürstenthümer, die Fürstenthümer Lippe, Waldeck 
und Pprmont, das oldenburg'sche Fürstenthum Birkenfeld, die mecklenburg-schwerin'schen Orte Nossau, Negeband und 
Schöneberg, die hannover'sche Grafschaft Hohenstein mit Elbengerode, und der süpliche Theil des hannover'schen Amts 
Fallersleben.
	        
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