Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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des Geistlichen nicht zu stören und um Einheit in der Behandlung zu sichern, zur Pflicht ge- 
macht, im Einvernehmen mit dem Geistlichen zu handeln, welchem die Seelsorge zunächst ob- 
liegt. Auch haben sie dasjenige geheim zu halten, was fie in ihrer Amtsthätigkeit als Ael- 
teste vertraulich erfahren. 
S. 27. 
Den Gliedern des Pfarrgemeindraths liegt ob, auf den Wandel und die ganze Amts- 
fübrung sowohl der Geistlichen als der Aeltesten zu achten, eintretenden Falls, einzelne oder 
in Gemeinschaft, brüderlich einander zu ermahnen, und, wo es noth thut, an die nächste 
vorgesetzte kirchliche Behörde sich zu wenden; bievon ist jedoch der Betheiligte vorher in Kennt- 
niß zu setzen. 
8. 28. 
Ueber Gegenstände, bei welchen die Ortepolizei betheiligt ist, bat der Pfarrgemeinderath 
mit der zuständigen Behörde Rücksprache zu nehmen, und, wenn er sich mit deren Maaßre-= 
77 nicht zufrieden stellen kann, die Verwendung der vorgesetzten kirchlichen Behörde nach- 
usuchen. 
Erscheint bei Störungen der kirchlichen Ordnung das Einschreiten der weltlichen Straf- 
gewalt nothwendig, so wird der Pfarrgemeinderath den vorliegenden Fall der zuständigen 
Behörde zur weiteren Behandlung übergeben. 
6. 29. 
Die christliche Armen= und Krankenpflege, welche dem Pfarrgemeinderathe und besonders 
einzelnen Mitgliedern desselben (Diakonen, Armenpflegern) obliegt, ist nicht nur Sorge für 
leibliche Bedürfnisse, sondern hauptsächlich für vas Wohl der Seelen; eine Sorge, welche 
mit den evangelischen Mitteln der Belehrung, der Ermahnung und des Trostes ebenso der Ver- 
armung, wie dem sittlichen Versinken der Verarmten entgegen wirkt. 
In dieser Pflege wird es unter Umständen zweckmäßig und wünschenswerth seyn, daß 
die Armenpfleger des Pfrrgemeinderaths andere, zumal jüngere Gemeinvegenossen von leben- 
digem Glauben und vorwurfsfreien Sitten als Gehülfen beiziehen, welche in vorkommenden 
Fällen zu den Versammlungen des Pfarrgemeinderathes eingeladen werden mögen. 
So weit es sich bei der kirchlichen Armenpflege um leibliche Unterstützung Handelt, und 
so weit zu dieser die etwaigen freiwilligen Beiträge, welche dem Pfarrgemeinderathe zur Ver- 
fügung gestellt werden, nicht ausreichen, wird derselbe, so lange ihm eigene Mittel nicht zu 
Gebote stehen (§. 30), sich an den Stiftungsrath wenden. 
Auch wird der Parrgemeinderath sich ins Einvernehmen mit den etwa bestehenden freien 
Vereinen christlicher Wohlthätigkeit setzen, sie möglichst untersttzen und unter Umständen ihre 
Hülfe in Anspruch nehmen. 
8. 30. 
Bis zu definitiver anderweiter Festsetzung bleiben die örtlichen Stiftungen, die rein-kirch- 
lichen wie die gemischten, nach den Beflimmungen des Verwaltungsedikts unter der Obhut 
und Verwaltung des Stiftungsraths oder seines Ausschusses, des Kirchenconvents, und unter 
der Aufsicht der denselben vorgesetzten Behörden. Es ist jedoch besonde re Obliegenheit des 
Ortsgeistlichen, bei der Verwaltung der Stiftungen die kirchlichen Ansprüche und Bedürf- 
misse zu wahren und geltend zu machen.
	        
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