Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Zweiter Abschnitt. 
Behandlung der Gefangenen. 
1. Allgemeine Vorschriften. 
S. 7. 
Die Gefangenen jeder Abtheilung werden nach gleichen Grundsätzen behandelt. Eine 
willkührliche Bevorzugung Einzelner vor den Uebrigen ist den Beamten und den Officianten 
der Anstalt verboten. 
8. 
Die Behandlung der Gefangenen soll im Allgemeinen strenge, aber gerecht und mensch- 
lich und auf ihre sittliche Besserung berechnet seyn; auch ist auf die Gesundheit der Ge- 
sangenen jede mit dem Strafzwecke und der inneren Ordnung und Diseiplin der Anstalt 
vereinbare Rücksicht zu nehmen. 
Die Offkeianten haben gegen die Gefangenen eine ernste und würdige Haltung zu 
bcobachten, denselben stets mit Höflichkeit zu begegnen, jedoch jeden näheren Umgang und 
jede Vertraulichkeit mit denselben zu vermeiden. 
8. 9. 
Etwaige Bitten und Anfragen haben die Gefangenen dem Aufseher, und falls dieser sie 
nicht erledigen kann, dem Vorstande mündlich vorzutragen. Beschwerden gegen den Auf- 
seher sind bei dem Vorstande auf dieselbe Weise vorzubringen. 
Ist die Beschwerde eines Gefangenen gegen den Vorstand der Anstalt gerichtet, so hat 
dieser dieselbe so bald als thunlich, spätestens aber binnen acht Tagen (vergl. Art. 440 des 
des Strafgesetzbuchs) zu Protokoll zu nehmen und der höheren Verwaltungsstelle vorzulegen. 
Zu Eingaben an höhere Bebörden, welche die Gefangenen entweder selbst verfassen, oder 
durch hiezu befugte Personen, nicht aber durch Mitgefangene, fertigen lassen können, ist die 
Erlaubniß des Vorstandes einzuholen, die jedoch ohne triftige Gründe nicht verweigert wer- 
den darf. 
Mit Ausnahme der Eingaben an die Gerichtsbehörden und der durch diese dem Justiz- 
Ministerlum vorzulegenden Begnadigungsgesuche find alle an böbere Stellen gerichteten Ein- 
gaben dem K. Strafanstalten-Collegium zu weiterer Einleitung vorzulegen.
	        
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