Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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ß. 31. 
In Beziehung auf die Schule hat der Pfarrgemeinderath an die Ortsschulbehörde das- 
jenige zu bringen, was er zur Wahrung des kirchlichen Interesses für angemessen hält, und 
nöthigenfalls die Verwendung der kirchlichen Oberbehörde nachzusuchen. 
. 32. 
Vor der Wiederbesetzung eines geistlichen Amts in der Pfaergemeinde muß jedesmal der 
Parrgemeinderath mit seiner Aeußerung über den kirchlichen Zustand der Gemeinde und über 
das Vorhandenseyn besonderer, bei der Besetzung ver Stelle zu berücksichtigender Bedürfnisse 
und Verhältnisse vernommen und diese Aeußerung der Oberkirchenbehörde vorgelegt werden. 
Desgleichen liegt es dem Stiftungsrath ob, vor der ihm zustehenden Besetzung von 
Stellen niederer Kirchendiener die gutächtliche Aeußerung des Parrgemeinderaths über die- 
selbe zu erheben. 
Der Pfarrgemeinderath kann Gesuche, welche allgemeine Interessen der evangelischen 
Kirche betreffen, an die kirchliche Oberbehörde richten, und wird auf Befragen Seitens dieser 
Behörde oder des Dekanatamts über solche Gegenstände sein Gutachten abgeben. 
g. 34. 
Durch die vorflehenden Bestimmungen wird der gesetzliche Wirkungskreis der Kirchen- 
Convente in ihrer Eigenschaft als Sitten-, Kirchen= und Schul= Polizeibehörden, und als 
Ausschüsse der Stiftungsräthe (8. 132 des Verwaltungs-Edikts) nicht verändert. Dieselben 
haben daher auch in kirchlichen Angelegenheiten (Amtsvorschrift für die evangelischen Kirchen- 
Convente vom 29. Oktober 1824, 9#. 11—17) in allen denjenigen Fällen nach Maaßgabe 
der bestehenden Vorschriften thätig zu seyn, in welchen eine Einschreitung der Polizei = und 
Strafgewalt (ebenvaselbst S§. 239—28) erforderlich ist. 
Im Uebrigen geht die Leitung und Besorgung der kirchlichen Angelegenheiten der Pfarr- 
gemeinden, vorerst mit Ausnahme der Vermögensangelegenheiten verselben (§#. 2 und 30) 
an die Pfarrgemeindcräthe in Gemäsheit der Bestimmungen vieser Verordnung über. 
Wir versehen Uns zu den Kirchenconventen wie zu den Kirchenältesten, daß beide mit 
Eifer und in gutem Einvernehmen für Zucht, Ordnung und Förderung christlicher Gesinnung 
in den Gemeinden wirken und darauf Bedacht nehmen werden, die wohlthätigen Erfolge zu 
erreichen, welche Wir durch gegenwärtige Verordnung bezwecken. 
Unser Ministerium des Kirchen= und Schulwesens ist mit der Vollziehung gegenwär- 
tiger Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart, den 25. Januar 1851. 
Wilheim. 
Der Chef des Departements Auf Befehl des Königs: 
des Kirchen= und Schulwesens: der Cabinets-Direktor: 
Wächter. Maueler. 
  
Gebruckt bei G. Hasselbrintk.
	        
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