Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Sämmtliche Speisen müssen gehörig zubereitet und gekocht seyn. 
Die Morgensuppe wird je nach der Jahreszeit um 7 oder 8 Uhr Morgens, die 
Mittagskost um 112 Uhr Vormittags, und die Abendsuppe je nach der Jahreszeit um 6 over 
7 Uhr Abends abgegeben. 
Jedem von der Anstalt zu verpflegenden Gefangenen sind die ihm durch den Hofschäffer 
berbeigeschafften Speisen in Beiseyn des Aufsebers zu übergeben, und von ihm auf dem ihm 
angewiesenen Zimmer einzunehmen. Die Speisen, die die Gefangenen nicht zu sich nehmen, 
sind abzutragem. 
Das Brod darf erst 24 Stunden nach dem Backen an die Gefangenen abgegeben 
werden. 
g. 17. 
Kränklichen Gefangenen, für welche der Hausarzt die gewöhnliche Kost nicht zuträglich 
findet, darf statt derselben eine ihren Umständen angemessene, jedoch nicht theurere Kost 
verabfolgt werden. 
Die von der Anstalt zu verpflegenden Gefangenen israelitischer Religion haben die ge- 
woͤhnliche Hauskost zu genießen. Wäbrend ihres Osterfestes ist ihnen jedoch ungesäuertes 
Brod in angemessener Ouantität unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln von ihren 
Glaubensgenossen zuzulassen. 
5. 18. 
Den Strafgefangenen und den unbemittelten Haus-Arrestanten ist gestattet, von ihrem 
Nebenverdienst oder von sonst ihnen zukommenden Gelvern die in der Beilage Nro. II. 
verzeichneten Genußmittel, Ersteren in dem Betrag von höchstens 9, Letzteren von böchstens 
15 kr. täglich sich anzuschaffen, oder auch in diesen Beträgen von ihren Angehörigen oder 
Freunden zu beziehen. Die Abgabe hat ver Aufseher zu beforgen. 
Zu dem Verkauf dieser Genußmittel ist nur der aufgestellte Kostreicher ermächtigt, und 
die von der Verwaltung festgesetzte Tare, welche von Zeit zu Zeit zu berichtigen ist, muß 
den Gefangenen bekannt gemacht werden. 
Die Zeit, während welcher solche Genußmittel von den Gefangenen bestellt und zu 
sich genommen werden dürfen, ist durch die Tagesordnung bestimmt. 
Das Anborgen des Preises ist verboten. 
Dem Vorstande der Strafanstalt steht die Befugniß zu, Gefangenen, welche sich nicht 
gut betragen, das Recht zu Anschaffung von Sxpeiseartikeln zeitlich zu entzlehen.
	        
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