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+. 48.
Die; von den Gerichten und Polizeibehörden erkannten Schärfungen der verschiedenen
Straf-Arten (Art. 25 des Strafgesetzbuchs und Art. 99 des Polizei-Strafgesetzes) werden
auf gleiche Weise vollzogen.
8. 49.
Dem Ermessen der zuständigen Diseiplinar-Strafbehörde bleibt überlassen, von jenen
Strafen diejenige in Anwendung zu bringen, welche nach dem Charakter und der Sinnnesart
der Gefangenen ihrem Zwecke am Besten entspricht. Auch können dieselben gleichzeitig mit
einander verbunden werden.
§ . 50.
Die Gefangenen können zwar gegen die von dem Vorstand ihnen zuerkannten Dis-
ciplinar-Strafen, wie gegen dessen Verfügungen überhaupt, bei dem Straf-Anstalten-Colle--
gium sich beschweren; die Erhebung einer solchen Beschwerde hält jedoch den Straf-Vollzug
nicht auf.
Hat ein Gefangener nach dem Ablauf seiner Strafzeit noch eine diseiplinarische
Freiheits-Strafe zu erstehen, so wird diese in dem Arrestlocal der Anstalt oder nach seinem
Abgang in dem betreffenden Bezirksgefängnisse vollzogen.
. 51.
Außer dem Vorstand hat kein Beamter und kein Officiant der Anstalt das Recht, ge-
gen einen Gefangenen eine Diseiplinar-Strafe auszusprechen, jevoch sind der Justitiar und
ver Oekonomie-Verwalter der Anstalt befugt, in Fällen, welche eine augenblickliche Einschrei-
tung erfordern, die Abführung des Uebertreters in das Gefängniß der Anstalt vorläufig
anzuordnen, wovon aber dem Vorstand zu weiterer Verfügung unverzügliche Anzeige zu er-
statten ist.
8. 52.
Diejenigen Gefangenen, welche sich längere Zeit hindurch stets vorzüglich gut betragen
haben, sind in dem Jahres-Berichte von dem Vorstand Behufs ihrer etwaigen Berücksichti-
gung im Gnadenwege zu benennen.