Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Beilage Nro. V. 
Meber sicht 
über · 
die für Krankenkost bestehenden vier Abtheilungen. 
Die Krankenkost zerfällt in: 
A. Außerordentliche Kost: 
1) 1 Kost: 3 Schoppen Suppe, Morgens, Mittags, Abends, soll leichter Art seyn. 
2) 1 Kost: dieselbe Kost mit 1 Schoppen Gemüse, Mittags. 
3) 2 Kost: 3 Schoppen Suppe, 1 Schoppen Gemüse und ½ Pfund Ochsenfleisch. 
4) Ganze Kost: 3 Schoppen Suppe, 1 Schoppen Gemüse und 1 Pfund Ochsenfleisch. 
B. Außerordentliche Kost: 
welche je nach dem Bedarfe besonders verordnet werden kann. 
Brod bis zu 1. Pfund, 
Wein, 
Bier, 
Fleischbrühe, Kalbfleisch, 1 Pfund gebraten oder eingemacht, Eier, Milch, Kaffee, 
gekochtes Obst und dergleichen. 
Die leichte Kost besteht darin, daß die warme Speise Mittags, welche gesunde Ge- 
fangene erhalten, aus der Reihe der als Krankenkost im Regulativ bestimmten Speisen 
gewählt wird. 
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Gedruckt hei G. Hasselbrink.
	        
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