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betreffend die Ansprüche der Stgatsdiener auf Entschädigung für Umzugskosten, haben Wir
Uns, auf den Antrag Unseres Finanz-Ministeriums und nach Anhörung Unseres
Geheimenrathes, bewogen gefunden, bezüglich der Vergütung von Umzugskosten bei Ver-
setzung von widerruflich angestellten Eisenbahndiener auf andere Eisenbahnstellen zu verord-
nen, wie folgt:
Die widerruflich (sei es im Sinne des §. 4 der Dienstpragmatik oder in täglich
widerruflicher Weise) angestellten Eisenbahndiener haben, sofern sie ohne ihr Ansuchen, ohne
ihre Schuld und ohne Aufbesserung ihrer bisherigen Besoldung auf eine andere Stelle an der
Eisenbahn versetzt werden, neben kostenfreier Beförderurg ihrer Person, ihrer Familienmit=
glieder und Dienstboten, so wie der zu ihrer Haushaltung gehörigen Gegenstände auf die
ihrem künftigen Aufenthalt nächstgelegne Eisenbahnstatien nachstehende Entschädigung ohne
Rücksicht auf die Größe der Entfernung anzusprechen:
1) Vergütung des Miethzinses, welchen ein Diener, der an seinem bisherigen Dienstfiz
keine freie Wohnung zu genießen hatte, für die daselbst innegehabte Miethwohnung in Folge
seiner Versetzung über die Zeit ihrer wirklichen Benützung hinaus erweislich zu bezahlen hat.
Diese Vergütung soll jedoch in keinem Fall auf mehr als ein halbes Jahr und innerhalb
dieser Grenze nicht ein Vierteljahr von dem nächsten auf die Eröffnung des Versetzungs-
Dekrets folgenden ortsüblichen Kündigungstermin hinaus erstreckt werden.
2) Vergütung für Umzugskosten nach der Größe des Gehalts ohne Rücksicht auf die
Entfernung:
a) unverheirathete Diener Eins und Ein halb vom Hundert —;
b) verehelichte Diener und Wittwer ohne oder mit nicht mehr als zwei bei ihnen be-
findlichen Kindern Zwei vom Hundert —;
I) solche mit drei oder mehr bei ihnen befindlichen Kindern Drei vom Hundert — ihrer
Jahresbesoldung, mit Ausschluß der Nebenbezüge (Dienstwohnung, Kleidung, Güter-
genuß und dergleichen).
Unter kostenfreier Beförderung der Haushaltungs-Gegenstände ist auch die Ablieferung
derselben in die Wohnungen, soweit sie den Güterbeförderern obliegt, begrissen.
Tritt mit der Versetzung eines Eisenbahndieners eine Vermehrung seiner Besoldung ein,
so hat derselbe die gedachte Vergütung und freie Beförderung nur in so weit anzusprechen,
als der jährliche Betrag jener Gehaltsaufbesserung weniger beträgt, als die obige Vergütung