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und Taxis scheiden, gehen auf den Staat, welcher die Kosten der Uebertragung zu bestreiten
hat, über; sie bleiben jedoch während 18 Monaten von Uebergabe der Postverwaltung an
in der Art dem Hrn. Fürsten zugleich verhaftet, daß derselbe für einen innerhalb dieser
Frist gegen einen Postbeamten erhobenen Anspruch aus der früheren Dienstverwaltung sich
an die Dienstkaution halten kann, und zwar mit Vorzugsrecht vor etwaigen Ansprüchen,
welche der Staat gegen den betreffenden Postbeamten aus dessen Dienstverwaltung seit
der Uebernahme in den unmittelbaren Staatsdienst zu erbeben in den Fall kommen
würde.
Art. 4.
Das der Postverwaltung zugehörige, in den Beilagen Sub. G. verzeichnete Inventarium
wird am 1. Juli 1851 mittelst dießfallssger Erklärung des Fürstl. Commissärs an den Staat
abgetreten; die Fürstl. Thurn= und Tarissche Postverwaltung wird dasselbe fortlaufend und
bis zur Uebergabe im gehörigen Stand erhalten und nötbigenfalls ergänzen.
Die zur Zeit der Uebergabe vorhandenen, in den Inventarien nicht specificirten Ma-
terialvorräthe, soweit dieselben noch brauchbar sind, werden nach ihrem Anschaffungspreise
der abtretenden Verwaltung besonders vergütet.
Art. 5.
Die der Fürstl. Verwaltung in Württemberg eigenthümlich zugehörigen Post= und
Poststall-Gebäude sammt Zugehör werden, wie sie im Besitze Seiner Durchlaucht des Herrn
Fürsten von Thurn und Tarxis sich befinden und in der Anlage H. verzeichnet sind, am
1. Juli 1851 abgetreten und durch dießfallsige Erklärungen in dem Vollzugsprotokolle an
den Staat übergeben.
Die Steuern und Abgaben von den abzutretenden Gebäuden werden von jenem Tage
an auf die Staatskasse übernommen, auch sind die Kosten der Transskription der Gebäude
von dem Staate zu tragen.
Gegenüber den Postbeamten und Bediensteten, welchen Dienstwohnungen überlassen oder
veranschlagt sind, tritt der Staat in die Verbindlichkeiten der Verwaltung Seiner Durch-
laucht des Hrn. Fürsten von Thurn und Taxis, so wie den Mietbsbewohnern gegenüber in
die bestehenden Miethkontrakte ein.