Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Art. 9. 
Für die Abtretung sämmtlicher dem Fürstl. Hause Thurn und Taxis hinsichtlich der 
Posten im Königreiche Württemberg zustehenden Rechte, insbesondere des nutzbaren Eigen- 
thums der Posten, so wie für Ueberlassung des gesammten Inventars und der dem Fürstl. 
Hause eigenthümlich zugehörigen Post= und Poststall-Gebäude, nach Inhalt der Art. 4 und 5 
des gegenwärtigen Vertrags, lassen Seine Majestät der König von Württemberg an Seine 
Durchlaucht den Hrn. Fürsten Marimilian Carl von Thurn und Taxis die Summe von 
Einer Million dreimalhunderttausend Gulden 
im 241 Guldenfuße 
zu Handen des zur Empfangnahme legitimirten Furstl. Commissärs in Stuttgart am Tage 
der Uebergabe der Posten an den Staat gegen gebörige Bescheinigung ausbezahlen, 
und zwar: 
a) baar in cursmäßigen Münzen den Betrag von fünfmalhunderttausend Gulden; 
b) in bereits emittirten Alprocentigen württembergischen Staatsobligationen achtmalhun- 
verttausend Gulden, nach dem Curse, wie er sich laut den amtlichen Notirungen der 
Frankfurter Börse im Durchschnitt der der Uebergabe zunächst vorangehenden vier 
Wochen berechnet. 
Erglbt diese Durchschnittsberechnung einen höheren Betrag, als den Nominal- 
werth der Obligationen, so wird nur dieser letztere gerechnet. 
Die Verabfolgung dieser Summe von Einer Million dreimalbunderttausend Gulden im 
241 Guldenfuße hat in völlig freier und unbeschwerter Eigenschaft zu geschehen; es kann 
daher weder aus der lehenbaren Eigenschaft der Pesten, noch aus einem anderen Titel eine 
Belastung dieser Zahlung hergeleitet werden. In Folge dieser Ablösung entsagen Seine 
Durchlaucht der Hr. Fürst von Thurn und Taris jedem Anspruche, welcher etwa wegen Be- 
einträchtigung der Fürstl. Thurn= und Taris'schen Postgerechtsame in Württemberg an den 
württembergischen Staat hätte erhoben werden können, so wie entgegen Königl. württember= 
gischer Seits auf jeden aus dem bisherigen Postlehensverhältnisse etwa herzuleitenden, in 
dem gegenwärtigen Vertrage nicht besonders vorbehaltenen Anspruch an Seine Durchlaucht 
den Hrn. Fürsten von Thurn und Taris verzichtet wird. 
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