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Art. 9.
Für die Abtretung sämmtlicher dem Fürstl. Hause Thurn und Taxis hinsichtlich der
Posten im Königreiche Württemberg zustehenden Rechte, insbesondere des nutzbaren Eigen-
thums der Posten, so wie für Ueberlassung des gesammten Inventars und der dem Fürstl.
Hause eigenthümlich zugehörigen Post= und Poststall-Gebäude, nach Inhalt der Art. 4 und 5
des gegenwärtigen Vertrags, lassen Seine Majestät der König von Württemberg an Seine
Durchlaucht den Hrn. Fürsten Marimilian Carl von Thurn und Taxis die Summe von
Einer Million dreimalhunderttausend Gulden
im 241 Guldenfuße
zu Handen des zur Empfangnahme legitimirten Furstl. Commissärs in Stuttgart am Tage
der Uebergabe der Posten an den Staat gegen gebörige Bescheinigung ausbezahlen,
und zwar:
a) baar in cursmäßigen Münzen den Betrag von fünfmalhunderttausend Gulden;
b) in bereits emittirten Alprocentigen württembergischen Staatsobligationen achtmalhun-
verttausend Gulden, nach dem Curse, wie er sich laut den amtlichen Notirungen der
Frankfurter Börse im Durchschnitt der der Uebergabe zunächst vorangehenden vier
Wochen berechnet.
Erglbt diese Durchschnittsberechnung einen höheren Betrag, als den Nominal-
werth der Obligationen, so wird nur dieser letztere gerechnet.
Die Verabfolgung dieser Summe von Einer Million dreimalbunderttausend Gulden im
241 Guldenfuße hat in völlig freier und unbeschwerter Eigenschaft zu geschehen; es kann
daher weder aus der lehenbaren Eigenschaft der Pesten, noch aus einem anderen Titel eine
Belastung dieser Zahlung hergeleitet werden. In Folge dieser Ablösung entsagen Seine
Durchlaucht der Hr. Fürst von Thurn und Taris jedem Anspruche, welcher etwa wegen Be-
einträchtigung der Fürstl. Thurn= und Taris'schen Postgerechtsame in Württemberg an den
württembergischen Staat hätte erhoben werden können, so wie entgegen Königl. württember=
gischer Seits auf jeden aus dem bisherigen Postlehensverhältnisse etwa herzuleitenden, in
dem gegenwärtigen Vertrage nicht besonders vorbehaltenen Anspruch an Seine Durchlaucht
den Hrn. Fürsten von Thurn und Taris verzichtet wird.
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