178
Art. 10.
Zu gehöriger Abscheivung des Kassen= und Rechnungswesens und zum Zwecke geord-
neter Abrechnung mit anderen Postverwaltungen wird Folgendes bestimmt: Z
a) alle bis zum Ablauf des 30. Juni 1851, Nachts 12 Uhr, entstehenden Verwaltungs-
und Betriebskosten werden von der Fürstl. Postverwaltung getragen und von viesem
Zeitpunkte an auf die Königl. Postkasse übernommen;
) die Einträge der Correspondenz-, Päckerei= und Personen-Karten, welche noch unter
dem Datum des 30. Juni 1851 expedirt werden, oder mit diesem Datum versehen
ankommen, fallen, wenn die Ankunft der Karten an den Bestimmungsorten auch erst
nach dem 30. Juni erfolgt, einschließlich des internen Porto's in die Rechnung der
Farstl. Postverwaltung.
Dagegen gehen
) die Einnahmen für die Reisenden, Briefe und Päckereien, welche erst nach dem Ab-
lauf des 30. Juni erpedirt werden, in die Rechnung der Königl. Postadministration
über, auch wenn die Erhebung früher stattgefunden hat.
Hinsichtlich der Einziehung und der an die Fürstl. Verwaltung zu bewirkenden Abliefe-
rung der auf den Staat nicht übergehenden, sondern der Verwaltung Seiner Durchlaucht
des Hrn. Fürsten von Thurn und Taris angehörenden und verbleibenden Rechnungs-Ergeb-
nisse und Kostenbestände, Ausstände und Aktioforderungen aus den Dienst-, Kassen= und
Rechnungsführungen bis zum Uebergange der Postverwaltung, aus Vorschüssen, Rechnungs-
moniten, erogatorischen Zahlungen und sonstigen Titeln wird auf den betreffenden Inhalt
der Art. 2 und 3 Bezug genommen.
Art. 11.
Ueber die von der Fürstl. Postverwaltung auf eigene Rechnung in Württemberg errich-
teten Poststallmeistereien und Postställe bleibt derselben die Disposstion vorbehalten; jedoch
find solche noch drei Monate nach Uebergabe der Posten gegen die gleiche Vergütung, wie
bei den Privat-Postställen, auf Fürstl. Rechnung für den württembergischen Postdienst fort-
zuführen, falls wegen derselben nicht früher eine besondere Uebereinkunft getroffen wird.