Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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II. Verfügungen der Departements. 
Der Departements der Justiz und des Innern. 
Der Ministerien der Justiz und des Innern. 
Weiterer Nachtrag zu dem Juricedictionsvertrage zwischen den Kronen Württemberg und Bayern vom 
7. Mai 1821, die Bevormundung der in Würktemberg und Bayern zugleich begüterten Min- 
derjährigen betreffend. 
Unter Beziehung auf den am 7. Mai 1821 zwischen den Königl. Regierungen von 
Württemberg und Bayern geschlossenen Jurisdictionsvertrag und auf den Nachtrag vom 8. Merz 
1825 zu demselben, in Betreff der Bevormundung derjenigen Minderjfährigen, welche 
zugleich in Württemberg und Bayern Vermögen besttzen, sind die beiderseitigen Regierungen 
weiter dahin übereingekommen: 
Daß künftig bei Veräußerung, Verpfändung oder Belastung von im Fideicommiß- 
verband befindlichen Gütern der erforderliche Consens für minverjährige Agnaten 
nicht bei der Güter-Curatel-Behörde, sondern bei der Vormundschaftsbehörde des 
Wohnorts dieser Agnaten einzuholen sei. 
Nachdem Seine Königliche Majestät dieser Uebereinkunft die Allerhöchste 
Genebhmigung ertheilt haben und die beiderseitigen Ratifikations= Urkunden ausgewechselt 
worden sind, so wird der Inhalt derselben zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht. 
Stuttgart den 1. Juli 1851. 
Plessen. Linden. 
ONA· 
Am 26. v. M. sind die Straf-Erkenntnisse vom ersten Vierteljahr des Jahrgangs 1851 aus- 
gegeben worden. 
— — — — — * 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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