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vember 1844 (Reg. Blatt S. 497) und vom 16. Januar 1847 (Reg. Blatt S. 25), hiermit
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 2. Februar 185 1.
Linden. Knapp.
ß)Des Departements des Innern.
Des Ministerium des Innern.
a) Verfügung, betreffend die Abänderung der Auszeichnung der bei Brandfällen mit der Leitung der
Löschanstalten beauftragten Beamten und der bei Zusammenrottungen und Aufruhr
der bewaffneten Macht zur Seite stehenden Civil-Commissäre.
Aus Anlaß der Abänderung und Ergänzung der Vorschriften über die Dienstkleidung
für das Departement des Innern ist die Bestimmung getroffen worden, daß die Bezirks-
Polizeibeamten, so wie auch zutreffenden Falles andere Beamte, wenn sie bei Nacht oder
sonst im Dienst auf die Straße gerufen werden und einer kenntlicheren Auszeichnung bedür-
fen, eine gelbe Schärpe von Seide oder wollenem Stoffe in einer Schleife mit 1½ Fuß
langen Enden über der Schulter von der Rechten zur Linken zu tragen haben.
Diese Anordnung wird mit dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die-
selbe insbesondere bei Brandfällen und bei etwaigen Zusammenrottungen und Aufruhr für
die die Löschanstalten leitenden Beamten und die der bewaffneten Macht zur Seite stehenden
Civil-Commissäre Anwendung findet und die in diesen Fällen durch die Ministerial-Verfü-
gungen vom 14. Januar 1822 und 30. August 1849 vorgeschriebenen besonderen Auszeich-
nungen abgeändert find.
Stuttgart den 24. Januar 1851.
Linden.
b)) Verfügung, betreffend die Gestattung des Nebeneinanderspannens von drei Pferden auf bestimmten
Straßenstrecken.
In Erwägung der Vortheile, welche das Nebeneinanderspannen von drei Perden für
den Verkehr varbietet, so wie der seit einer Reihe von Jahren vorgenommenen Erbreiterun-
gen und Verbesserungen verschledener Staats= und Nachbarschaftsstraßen wird in theilweise